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Rechtsberatung

Arbeitnehmer-Abwerbung über privates Mobiltelefon wettbewerbswidrig

OLG Frankfurt a.M. 9.8.2018, 6 U 51/18

Die höchstrich­ter­li­chen Grundsätze zur Wett­be­werbs­wid­rig­keit von Ab­wer­be­ver­su­chen am Ar­beits­platz gel­ten auch, wenn der Ar­beit­neh­mer nicht über den Dienst­an­schluss, son­dern auf sei­nem pri­va­ten Handy an­ge­ru­fen wird. Der An­ru­fer muss in die­sem Fall zu Be­ginn des Ge­spräches nach­fra­gen, ob der An­ge­ru­fene am Ar­beits­platz ist.

Der Sach­ver­halt:

Die Par­teien sind je­weils bun­des­weit tätige Per­so­nal­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men. Sie über­las­sen ge­werb­lich Per­so­nal an Dritte. Ein Mit­ar­bei­ter der An­trags­geg­ne­rin kon­tak­tierte einen Mit­ar­bei­ter der An­trag­stel­le­rin in­ner­halb von fünf Ta­gen ins­ge­samt sie­ben Mal auf des­sen pri­va­tem Handy zur übli­chen Ar­beits­zeit, um ihm eine Ar­beits­stelle bei der An­trags­geg­ne­rin an­zu­bie­ten. Es er­folg­ten keine Nach­fra­gen, ob sich der An­ge­ru­fene am Ar­beits­platz be­fin­det.

Die An­trag­stel­le­rin be­gehrte von der An­trags­geg­ne­rin, es zu un­ter­las­sen, ihre Mit­ar­bei­ter an ih­rem Ar­beits­platz an­zu­ru­fen, um sie ab­zu­wer­ben, so­weit das Ge­spräch über eine er­ste Kon­takt­auf­nahme hin­aus­geht.

Das LG gab dem An­trag statt. Die da­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:

Grundsätz­lich ist das Ab­wer­ben von Mit­ar­bei­tern ei­nes an­de­ren Un­ter­neh­mens zwar Be­stand­teil des freien Wett­be­werbs und da­mit hin­zu­neh­men. Un­zulässig sind je­doch Ab­wer­bemaßnah­men, wenn die Un­gestört­heit der Be­triebs­abläufe be­einträch­tigt wird. Bei der er­for­der­li­chen Abwägung, ob An­rufe während der Ar­beits­zeit un­lau­ter sind, sind die In­ter­es­sen al­ler Be­tei­lig­ten, also die der Ar­beit­neh­mer so­wie die der be­tei­lig­ten Un­ter­neh­mens­in­ha­ber zu berück­sich­ti­gen.

Ein An­ruf ist da­nach zu­mut­bar, wenn er le­dig­lich der ers­ten Kon­takt­auf­nahme dient, bei wel­cher sich der An­ru­fer be­kannt macht, den Zweck sei­nes An­rufs mit­teilt und das In­ter­esse an einem ver­tief­ten Kon­takt ab­fragt. Fol­ge­kon­takte am Ar­beits­platz sind hin­ge­gen wett­be­werbs­recht­lich un­zulässig. Denn dann wird im Be­trieb des Ar­beit­ge­bers eine ge­gen die­sen ge­rich­tete Wer­bung zu Guns­ten ei­nes Wett­be­wer­bers be­trie­ben. Dies gilt auch dann, wenn der An­ruf nicht über den Dienst­an­schluss, son­dern über das pri­vate Handy des Ar­beit­neh­mers er­folgt.

Da der Per­so­nal­be­ra­ter bei einem An­ruf auf einem Mo­bil­te­le­fon nicht wis­sen kann, ob der An­ge­ru­fene am Ar­beits­platz ist und da­mit ein Ein­griff in die be­trieb­li­che Sphäre des Ar­beit­ge­bers vor­liegt, hat er zu Be­ginn des Ge­spräches zu den Auf­ent­halts­ort des Ar­beit­neh­mers zu er­fra­gen, um sich auf eine er­ste Kon­takt­auf­nahme zu be­schränken. Dies ist ihm zu­mut­bar. Die kurze Nach­fra­ge­ob­lie­gen­heit be­las­tet den Per­so­nal­be­ra­ter nicht über Gebühr und lässt sich in eine höfli­che Ge­spräch­seröff­nung in­te­grie­ren. Gleich­zei­tig sind die In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers ge­wahrt.

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