Der Sachverhalt:
Die Klägerin erbringt nach ihrem Unternehmensgegenstand Dienstleistungen an Gesellschaften einer Konzerngruppe, der sie angehört. Die Klägerin sollte eine zentrale Führungsposition zwischen Gruppengesellschaften übernehmen, wofür mehrere erfahrene Mitarbeiter zum Standort der Klägerin versetzt wurden. Die Gruppe vereinbarte mit verschiedenen Mitarbeitern schriftlich, dass diese künftig für die Klägerin arbeiten. In diesem Zusammenhang wurde Mitarbeitern, die erst zum Standort der Klägerin umziehen mussten, zugesagt, verschiedene dabei entstehende Kosten zu übernehmen, wie die Zahlung von Maklerprovisionen.
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das beklagte Finanzamt davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Hiergegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein.
Das FG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts blieb erfolglos.
Die Gründe:
Es liegt im Verhältnis zu den zur Klägerin versetzten Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme vor.
Steuerbar sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland erbringt. Nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG liegt ein Tausch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht, nach Satz 2 dieser Vorschrift handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Mit Übernahme der Umzugskosten erbrachte die Klägerin jedoch keine Leistung gegen Entgelt an die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, sodass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt.
Es ist auch keine Entnahme zu erfassen. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG stellt die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch Unternehmer einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich, wenn diese Leistungen für Zwecke erfolgen, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern es sich nicht um Aufmerksamkeiten handelt. Leistungen an Arbeitnehmer, die aus der Sicht des Arbeitnehmers dessen privaten Zwecken dienen, sind nur dann nicht als Entnahme zu berücksichtigen, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens nur als untergeordnet erscheint. Nach diesen Maßstäben ist eine Entnahmebesteuerung nicht vorzunehmen.
Die Klägerin ist auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Unternehmer ist nach dieser Vorschrift zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Beabsichtigt der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden, ist er allerdings nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Beauftragt eine Konzerngesellschaft Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort der Konzerngesellschaft in das Inland versetzt werden und trägt die Konzerngesellschaft die Kosten hierfür, liegt im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme vor.