Das BMF aktualisierte mit Schreiben vom 3.5.2018 (Az. IV B 2 - S 1300/08/10027) seine bisherigen Ausführungen (BMF-Schreiben vom 12.11.2014) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen.
Mit dem Schreiben vom 3.5.2018 werden u. a. folgende Themenbereiche aktualisiert:
- Klarstellung zur unbeschränkten Steuerpflicht in China, die bei einem Aufenthalt des entsandten Arbeitnehmers zwischen einem und fünf Jahren begründet wird,
- die Anwendungshinweise zu § 50d Abs. 8 EStG,
- Ergänzungen und Klarstellungen zu § 50d Abs. 9 EStG,
- expliziter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 11.12.2017 „Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger und in Deutschland wohnender Arbeitnehmer (BStBl. I 2017, S. 1624) als Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 22.6.2017 (Rs. C-20/16, Bechtel),
- die Anwendung der 183-Tage-Frist auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum mit Benennung der DBA, welche diesen Zeitraum anwenden (z. B. China, Irland, Niederlande, Türkei),
- Aufnahme der Einbindung des entsandten Arbeitnehmers in das aufnehmende verbundene Unternehmen als weiteres Kriterium für die Bestimmung des wirtschaftlichen Arbeitgebers, wovon laut einer Anscheinsvermutung bei einer Entsendung unter drei Monaten nicht auszugehen ist,
- Bestimmung des wirtschaftlichen Arbeitgebers stets durch Einzelfallprüfung, so dass u. U. eine Eingliederung des entsandten Arbeitnehmers in das aufnehmende Unternehmen auch bei einer Entsendung unter 3 Monaten gegeben sein könnte,
- Modifizierung der Kriterien der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung,
- Erweiterung der Ausführungen zur Tätigkeit in Betriebsstätten,
- Ergänzungen zur Besteuerung von Abfindungen nach dem ab 2017 anzuwendenden § 50d Abs. 12 EStG.