Die Bemessungsgrundlage der Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Demnach sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, unabhängig davon, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Laut BFH handelt es sich dabei um eine eigenständige Bewertungsvorschrift, die die allgemeine Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG verdrängt. Eine solche gesetzliche Typisierung sei auch nicht zu beanstanden, wie der BFH in seinem Urteil vom 29.04.2021 (Az. VI R 31/18, DStR 2021, S. 1642) ausführt.
Entgegen der Auffassung des FG Köln (Urteil vom 27.06.2018, Az. 3 K 870/17; sowie Teilen der Fachliteratur) sind die demnach zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers auf die an der Betriebsveranstaltung tatsächlich teilnehmenden und nicht auf die angemeldeten Arbeitnehmer aufzuteilen. Damit folgt der BFH der Rechtsauffassung des BMF (BMF-Schreiben 14.10.2015, BStBl. I 2015, S. 832).