Das am 19.11.2020 in Kraft getretene Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite entwickelt die Bevölkerungsschutzgesetze von März und Mai 2020 fort. Das Gesetz enthält u. a. folgende für Arbeitnehmer wesentliche Regelungen:
Nicht-kranke Erwerbstätige, die weder von einem sog. Absonderungsgebot, noch von einem Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz betroffen sind, erhalten keine Entschädigung wegen Verdienstausfalls, wenn der Absonderung eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet zugrunde liegt (§ 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG).
Die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a IfSG zum Verdienstausfall wegen bestehender Betreuungspflichten wurde bis 31.3.2021 verlängert. Zugleich wird eine entsprechende Entschädigung gewährt, wenn eine abgesonderte Person betreut werden muss.
Weiter wurde mit einer Neufassung von § 57 Abs. 2 Satz 1 IfSG klargestellt, dass im Rahmen dieses Gesetzes die Pflicht zur Leistung der für die Teilnahme an den Umlageverfahren U1, U2 und U3 zu entrichtenden Umlagen fortbesteht. Die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs entrichteten Umlagen sind dem Arbeitgeber zu erstatten.