Ein Baumaschinenführer gelangte zu den jeweiligen Baustellen nach betriebsinterner Anweisung jeweils mit einem Sammelfahrzeug seines Arbeitgebers. Dies betraf sowohl Fahrten mit täglicher Rückkehr als auch Fahrten zu sonstigen Arbeitsorten, an denen er übernachtete. Die Einsätze auf den "Fernbaustellen" dauerten in der Regel die gesamte Woche. Er machte Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend, während das Finanzamt Aufwendungen nur in Höhe der Entfernungspauschale anerkannte.
Der BFH entschied mit Urteil vom 19.04.2021 (Az. VI R 6/19, DB 2021, S. 1989), dass die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG voraussetzt, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weiträumige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zum einen typischerweise arbeitstäglich und zum anderen auch dauerhaft aufzusuchen hat. Dabei erfordere ein „typischerweise arbeitstägliches“ Aufsuchen kein ausnahmsloses Aufsuchen des vom Arbeitgeber festgelegten Orts oder Gebiets an sämtlichen Arbeitstagen des Arbeitnehmers. Ausnahmen, wie etwa die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder ein unvorhergesehener anderweitiger Einsatz seien unschädlich. Hingegen genüge es nicht, wenn der Arbeitnehmer nur an jedem Arbeitstag, an dem er von seiner Wohnung aus Fahrten durchführt, den Sammelpunkt aufzusuchen hat.
Hinweis: Im Streitfall ließ der BFH damit den Abzug der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen zu.