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Steuerberatung

Arbeitstägliches Aufsuchen eines vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunktes

Die An­wen­dung der Ent­fer­nungs­pau­schale setzt vor­aus, dass der Ar­beit­neh­mer den Ort zur Auf­nahme der Ar­beit auf­grund ei­ner Wei­sung des Ar­beit­ge­bers ty­pi­scher­weise ar­beitstäglich und auch dau­er­haft auf­su­chen muss - an­dern­falls gel­ten Dienst­rei­se­grundsätze.

Ein Bau­ma­schi­nenführer ge­langte zu den je­wei­li­gen Bau­stel­len nach be­triebs­in­ter­ner An­wei­sung je­weils mit einem Sam­mel­fahr­zeug sei­nes Ar­beit­ge­bers. Dies be­traf so­wohl Fahr­ten mit tägli­cher Rück­kehr als auch Fahr­ten zu sons­ti­gen Ar­beits­or­ten, an de­nen er über­nach­tete. Die Einsätze auf den "Fern­bau­stel­len" dau­er­ten in der Re­gel die ge­samte Wo­che. Er machte Fahrt­kos­ten nach Dienst­rei­se­grundsätzen gel­tend, während das Fi­nanz­amt Auf­wen­dun­gen nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale an­er­kannte.

Der BFH ent­schied mit Ur­teil vom 19.04.2021 (Az. VI R 6/19, DB 2021, S. 1989), dass die ent­spre­chende An­wen­dung der Ent­fer­nungs­pau­schale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG vor­aus­setzt, dass der Ar­beit­neh­mer den Ort oder das weiträum­ige Ge­biet zur Auf­nahme der Ar­beit auf­grund ei­ner Wei­sung des Ar­beit­ge­bers zum einen ty­pi­scher­weise ar­beitstäglich und zum an­de­ren auch dau­er­haft auf­zu­su­chen hat. Da­bei er­for­dere ein „ty­pi­scher­weise ar­beitstägli­ches“ Auf­su­chen kein aus­nahms­lo­ses Auf­su­chen des vom Ar­beit­ge­ber fest­ge­leg­ten Orts oder Ge­biets an sämt­li­chen Ar­beits­ta­gen des Ar­beit­neh­mers. Aus­nah­men, wie etwa die Teil­nahme an Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen oder ein un­vor­her­ge­se­he­ner an­der­wei­ti­ger Ein­satz seien un­schädlich. Hin­ge­gen genüge es nicht, wenn der Ar­beit­neh­mer nur an je­dem Ar­beits­tag, an dem er von sei­ner Woh­nung aus Fahr­ten durchführt, den Sam­mel­punkt auf­zu­su­chen hat.

Hin­weis: Im Streit­fall ließ der BFH da­mit den Ab­zug der Fahrt­kos­ten nach Dienst­rei­se­grundsätzen zu.

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