Durch arbeitsvertragliche Regelungen kann die Geltendmachung von Lohnansprüchen, die Urlaubsabgeltung, die Entgeltfortzahlung, die Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder die Erteilung von schriftlichen Zeugnissen durch Ausschlussklauseln befristet werden. Nach Ablauf der jeweiligen Frist ist das entsprechende Recht verfallen. Laut rechtskräftigem Urteil des LAG Hamburg vom 20.2.2018 (Az. 4 Sa 69/17, DStR 2018, S. 1085) verstoßen jedoch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, die nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 16.8.2014 abgeschlossen bzw. geändert wurden, gegen die Inhaltskontrolle für allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie nicht den Anspruch auf den Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen. Begründet wird die Rechtsauffassung damit, dass solche Ausschlussklauseln die Rechtlage nach Inkrafttreten des MiLoG nicht mehr zutreffend abbilden.
Hinweis
Arbeitgeber sollten die Arbeitsverträge dahingehend überprüfen, ob bei vertraglichen Ausschlussfristen in nach dem 16.8.2014 abgeschlossenen oder abgeänderten Arbeitsverträgen der Mindestlohnanspruch explizit ausgenommen wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass derartige Ausschlussfristen insgesamt unwirksam sind.