Nimmt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für nachentrichtete Lohnsteuer in Anspruch, wird ein solcher Lohnsteuererstattungsanspruch des Arbeitgebers nicht automatisch von einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Verfallklausel erfasst. Damit spricht das BAG mit Urteil vom 17.10.2018 (Az. 5 AZR 538/17, DStR 2019, S. 700) dem Arbeitgeber den Anspruch auch nach Ablauf der Verfallfrist noch zu.
Das BAG führt dazu aus, dass der Lohnsteuererstattungsanspruch des Arbeitgebers seinen Entstehungsbereich in dem das Arbeitsverhältnis überlagernden steuerrechtlichen Pflichtengefüge hat und somit nicht der Verfallklausel unterfällt, die nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht auch solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfasst.
Erfasst aber die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist nicht nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sondern explizit auch solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, unterfällt auch der Erstattungsanspruch wegen nachentrichteter Lohnsteuer einer solchen Verfallklausel.
Hinweis
Dieses Urteil stärkt die Position des Arbeitgebers insbesondere nach Betriebsprüfungen, Nacherklärungen oder Selbstanzeigen deutlich. Typischerweise ist dabei sowohl die Ebene der Lohnsteuer als auch die Ebene der Sozialversicherungsbeiträge betroffen. Den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge kann der Arbeitgeber nicht dem Arbeitnehmer weiterbelasten. Den Arbeitnehmeranteil darf der Arbeitgeber nur in engen Grenzen einfordern, was in der Praxis de facto die Weiterbelastung an den Arbeitnehmer ausschließt.
Anders stellt sich dies bei einer Lohnsteuernachforderung dar, deren Weiterbelastung laut dem vorliegenden BAG-Urteil grundsätzlich auch nicht einer Verfallklausel entgegensteht. In der Praxis sollte von der Möglichkeit der Weiterbelastung an den Arbeitnehmer auch Gebrauch gemacht werden, da die (ggf. auch unfreiwillige) Übernahme der Lohnsteuernachforderung durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn zu werten ist, der wiederum zu versteuern ist. Dabei kann der Arbeitgeber in der Regel rückwirkend kein anzuwendendes Lohnsteuerabzugsmerkmal mehr beantragen, so dass es zu besonders hohen Abzügen in der Lohnsteuerklasse VI kommt. Auf Ebene des Arbeitnehmers kann die evtl. zu hohe Lohnsteuernachforderung im Wege der Steuererklärung korrigiert werden.