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Rechtsberatung

Arbeitsvertragliche Verfallklausel umfasst nicht Lohnsteuererstattungsanspruch

Das BAG spricht dem den Lohn­steu­er­er­stat­tungs­an­spruch auch nach Ab­lauf der Ver­fall­frist noch zu.

Nimmt der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer für nach­en­trich­tete Lohn­steuer in An­spruch, wird ein sol­cher Lohn­steu­er­er­stat­tungs­an­spruch des Ar­beit­ge­bers nicht au­to­ma­ti­sch von ei­ner im Ar­beits­ver­trag ver­ein­bar­ten Ver­fall­klau­sel er­fasst. Da­mit spricht das BAG mit Ur­teil vom 17.10.2018 (Az. 5 AZR 538/17, DStR 2019, S. 700) dem Ar­beit­ge­ber den An­spruch auch nach Ab­lauf der Ver­fall­frist noch zu.

Das BAG führt dazu aus, dass der Lohn­steu­er­er­stat­tungs­an­spruch des Ar­beit­ge­bers sei­nen Ent­ste­hungs­be­reich in dem das Ar­beits­verhält­nis über­la­gern­den steu­er­recht­li­chen Pflich­ten­gefüge hat und so­mit nicht der Ver­fall­klau­sel un­terfällt, die nur An­sprüche aus dem Ar­beits­verhält­nis und nicht auch sol­che, die mit dem Ar­beits­verhält­nis in Ver­bin­dung ste­hen, er­fasst.

Er­fasst aber die ar­beits­ver­trag­li­che Aus­schluss­frist nicht nur An­sprüche aus dem Ar­beits­verhält­nis, son­dern ex­pli­zit auch sol­che, die mit dem Ar­beits­verhält­nis in Ver­bin­dung ste­hen, un­terfällt auch der Er­stat­tungs­an­spruch we­gen nach­en­trich­te­ter Lohn­steuer ei­ner sol­chen Ver­fall­klau­sel.

Hinweis

Die­ses Ur­teil stärkt die Po­si­tion des Ar­beit­ge­bers ins­be­son­dere nach Be­triebsprüfun­gen, Nach­erklärun­gen oder Selbst­an­zei­gen deut­lich. Ty­pi­scher­weise ist da­bei so­wohl die Ebene der Lohn­steuer als auch die Ebene der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge be­trof­fen. Den Ar­beit­ge­ber­an­teil der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge kann der Ar­beit­ge­ber nicht dem Ar­beit­neh­mer wei­ter­be­las­ten. Den Ar­beit­neh­me­ran­teil darf der Ar­beit­ge­ber nur in en­gen Gren­zen ein­for­dern, was in der Pra­xis de facto die Wei­ter­be­las­tung an den Ar­beit­neh­mer aus­schließt.

An­ders stellt sich dies bei ei­ner Lohn­steu­er­nach­for­de­rung dar, de­ren Wei­ter­be­las­tung laut dem vor­lie­gen­den BAG-Ur­teil grundsätz­lich auch nicht ei­ner Ver­fall­klau­sel ent­ge­gen­steht. In der Pra­xis sollte von der Möglich­keit der Wei­ter­be­las­tung an den Ar­beit­neh­mer auch Ge­brauch ge­macht wer­den, da die (ggf. auch un­frei­wil­lige) Über­nahme der Lohn­steu­er­nach­for­de­rung durch den Ar­beit­ge­ber als Ar­beits­lohn zu wer­ten ist, der wie­derum zu ver­steu­ern ist. Da­bei kann der Ar­beit­ge­ber in der Re­gel rück­wir­kend kein an­zu­wen­den­des Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­mal mehr be­an­tra­gen, so dass es zu be­son­ders ho­hen Abzügen in der Lohn­steu­er­klasse VI kommt. Auf Ebene des Ar­beit­neh­mers kann die evtl. zu hohe Lohn­steu­er­nach­for­de­rung im Wege der Steu­er­erklärung kor­ri­giert wer­den.

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