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Steuerberatung

Architektenleistungen: Leistungsaustausch bei Werkvertrags-Kündigung

Niedersächsisches FG v. 28.2.2019 - 5 K 214/18

Wird der Werk­ver­trag nach teil­wei­ser Er­brin­gung der Werkleis­tung gekündigt, un­ter­liegt auch der An­spruch aus § 649 Satz 2 a.F. BGB der Um­satz­steuer.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist die Frage, ob eine Zah­lung auf der Grund­lage des § 649 Satz 2 BGB a.F. der Um­satz­steuer un­ter­liegt. Der Kläger ist selbständi­ger Land­schafts­ar­chi­tekt. Der Kläger schloss mit dem WM-Kreis einen Ar­chi­tek­ten­ver­trag über die Ge­stal­tung von Frei­an­la­gen zweier Schu­len in G im Zeit­raum 2012 bis 2015. Nach den im Ver­trag in Be­zug ge­nom­me­nen "All­ge­mei­nen Ver­trags­be­stim­mun­gen für Ar­chi­tek­ten- und In­ge­nieur­leis­tun­gen" können Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer den Ver­trag nur aus wich­ti­gem Grund schrift­lich kündi­gen. Ein wich­ti­ger Grund liegt vor, wenn die Baumaßnahme nicht durch­geführt oder nicht wei­ter­geführt wird.

Zif­fer 8.2.der All­ge­mei­nen Ver­trags­be­stim­mun­gen für Ar­chi­tek­ten- und In­ge­nieur­leis­tun­gen be­stimmt: "Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auf­trag­neh­mer nicht zu ver­tre­ten hat, erhält er für die ihm über­tra­ge­nen Leis­tun­gen die ver­ein­barte Vergütung nach Maßgabe des § 649 Satz 2 BGB. Im Au­gust 2016 teilte der WM-Kreis dem Kläger mit, dass ei­nes der Pro­jekte nicht mehr rea­li­siert wird und bat den Kläger, eine Schluss­rech­nung zu er­stel­len. Der Kläger er­teilte diese im Ja­nuar 2017, und er­mit­telte eine Ge­samt­vergütung er­brach­ter und nicht er­brach­ter Leis­tun­gen von rd. 310.000 €. Nach Ab­zug be­reits ge­leis­tete Ab­schlags­zah­lun­gen ver­blieb da­nach ein Be­trag i.H.v. rd. 277.000 €. Im Fe­bruar 2017 wurde die Kündi­gung des Ar­chi­tek­ten­ver­tra­ges aus­ge­spro­chen.

In einem ge­mein­sa­men Ge­spräch zwi­schen dem Kläger und dem WM-Kreis ei­nig­ten sich die Ver­trags­be­tei­lig­ten dar­auf, dass der Kläger für die tatsäch­lich be­reits er­brach­ten Pla­nungs­leis­tun­gen ein Ho­no­rar i.H.v. rd. 23.000 € erhält. Außer­dem zahlt der WM-Kreis dem Kläger laut Ge­sprächs­pro­to­koll "ein Aus­fall­ho­no­rar i.H.v. rd. 52.000 € (ohne Um­satz­steuer)". Da­mit sol­len sämt­li­che An­sprüche aus dem Ar­chi­tek­ten­ver­trag ab­ge­gol­ten sein. Der Kläger be­han­delte das Ho­no­rar für die be­reits er­brach­ten Leis­tun­gen als steu­er­ba­ren und steu­er­pflich­ti­gen Um­satz zum Re­gel­steu­er­satz von 19 %. Das Aus­fall­ho­no­rar sah er hin­ge­gen als nicht steu­er­bar an. Das Fi­nanz­amt schloss sich die­ser An­sicht nicht an. Es han­dele sich viel­mehr um eine Ge­gen­leis­tung für den Ver­zicht des Klägers auf Erfüllung des Ar­chi­tek­ten­ver­tra­ges. Da­mit be­stehe ein Leis­tungs­aus­tausch­verhält­nis, so dass der Net­to­be­trag von rd. 44.000 € aus dem Zah­lungs­be­trag zusätz­lich um­satz­steu­er­lich zu er­fas­sen sei.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion des Klägers wird dort un­ter dem Az. V R 13/19 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat im Er­geb­nis zu Recht die ge­samte Zah­lung des WM-Krei­ses an den Kläger der Um­satz­steuer un­ter­wor­fen.

Ob eine Leis­tung des Un­ter­neh­mers vor­liegt, die der­art mit der Zah­lung verknüpft ist, dass sie sich auf die Er­lan­gung ei­ner Ge­gen­leis­tung (Zah­lung) rich­tet, be­stimmt sich in ers­ter Li­nie nach dem der Leis­tung zu­grunde lie­gen­den Rechts­verhält­nis. Bei Leis­tun­gen auf­grund ei­nes ge­gen­sei­ti­gen Ver­tra­ges, durch den sich eine Ver­trags­par­tei zu einem Tun, Dul­den oder Un­ter­las­sen und die an­dere sich hierfür zur Zah­lung ei­ner Ge­gen­leis­tung ver­pflich­tet, sind die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG re­gelmäßig erfüllt, falls der leis­tende Ver­trags­part­ner Un­ter­neh­mer ist. Ob die Vor­aus­set­zun­gen für einen Leis­tungs­aus­tausch vor­lie­gen, ist da­bei nicht nach zi­vil­recht­li­chen, son­dern aus­schließlich nach den vom Uni­ons­recht geprägten um­satz­steu­er­recht­li­chen Maßstäben zu be­ur­tei­len. Des­halb kommt es auf die Frage, ob die Zah­lung zi­vil­recht­lich als Scha­dens­er­satz be­zeich­net wird, nicht an.

Im Streit­fall be­ruht die ge­samte Zah­lung des WM-Krei­ses auf einem um­satz­steu­er­li­chen Leis­tungs­aus­tausch im oben ge­nann­ten Sinne. Denn be­reits der Ver­trag von 2012 nimmt hin­sicht­lich des für die Ar­chi­tek­ten­leis­tung des Klägers zu er­brin­gen­den Ho­no­rars ausdrück­lich Be­zug auf die Re­ge­lung des § 649 Satz 2 a.F. BGB. Da­nach ist der Un­ter­neh­mer im Falle der Kündi­gung durch den Be­stel­ler be­rech­tigt, die ver­ein­barte Vergütung zu ver­lan­gen; er muss sich je­doch das­je­nige an­rech­nen las­sen, was er in­folge der Auf­he­bung des Ver­trags an Auf­wen­dun­gen er­spart oder durch an­der­wei­tige Ver­wen­dung sei­ner Ar­beits­kraft er­wirbt oder zu er­wer­ben böswil­lig un­terlässt. Der Streit­fall weist dem­ge­genüber le­dig­lich die Be­son­der­heit auf, dass die vom Ho­no­rar ab­zu­zie­hen­den er­spar­ten Auf­wen­dun­gen nach Zif­fer 8.2. Satz 2 der All­ge­mei­nen Ver­trags­be­stim­mun­gen für Ar­chi­tek­ten- und In­ge­nieur­leis­tun­gen auf 40% bzw. 60% (je nach Leis­tungs­phase) des Ho­no­rars pau­scha­liert wer­den.

In­so­fern ha­ben sich die Ver­trags­par­teien im Rah­men des Ge­sprächs im März 2017 nicht auf die Zah­lung ei­nes Scha­dens­er­sat­zes an Stelle des ver­trag­lich ge­schul­de­ten Ho­no­rars ge­ei­nigt, son­dern das dem Kläger be­reits nach dem ur­sprüng­li­chen Ver­trag für den Fall der vor­zei­ti­gen Be­en­di­gung des Auf­trags zu­ste­hende Ho­no­rar zah­lenmäßig kon­kre­ti­siert. Diese Kon­kre­ti­sie­rung war er­for­der­lich, weil der Ver­trag auch für den Fall der vollständi­gen Rea­li­sie­rung des Pro­jekts kein be­tragsmäßig fest­ste­hen­des Ho­no­rar be­stimmte, son­dern nur die Pa­ra­me­ter fest­legte, nach dem der Ho­no­raran­spruch des Klägers zu be­rech­nen war. Die­ser auch hier ge­dank­lich zu be­stim­mende Ho­no­raran­spruch bei vollständi­ger Um­set­zung des Pro­jekts war um die pau­scha­lier­ten Ab­schläge für die nicht rea­li­sier­ten Leis­tungs­pha­sen zu kürzen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger ins­ge­samt ein Ent­gelt als Ge­gen­leis­tung für die von ihm er­brachte Ar­chi­tek­ten­leis­tung er­hielt und da­mit ein um­satz­steu­er­li­cher Leis­tungs­aus­tausch vor­liegt.

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