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ARUG II: Neuer Vergütungsbericht

Der Bun­des­tag hat am 14.11.2019 den Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Um­set­zung der zwei­ten Ak­tionärs­rech­te­richt­li­nie (ARUG II) an­ge­nom­men. Die Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes er­folgte am 29.11.2019. Mit der Veröff­ent­li­chung des Ge­set­zes im Bun­des­ge­setz­blatt ist die­ses in Kraft ge­tre­ten.

Mit dem auf der EU-Richt­li­nie 2017/828 ba­sie­ren­den Ge­setz wur­den wei­tere Kon­se­quen­zen aus der Fi­nanz­krise ge­zo­gen. Eine we­sent­li­che Ände­rung ist der in § 162 AktG fest­ge­schrie­bene Vergütungs­be­richt, der erst­ma­lig für das nach dem 31.12.2020 be­gin­nende Ge­schäfts­jahr an­zu­wen­den ist.

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Neue Anforderungen an den Vergütungsbericht

Nach § 87a AktG ob­liegt es dem Auf­sichts­rat, ein kla­res und verständ­li­ches Sys­tem zur Vergütung der Vorstände zu be­stim­men, wel­ches nun auch die Fest­le­gung ei­ner Ma­xi­mal­vergütung der Vor­stands­mit­glie­der vor­sieht. Da­bei kann die Ma­xi­mal­vergütung auf den Vor­stand ins­ge­samt oder für je­des ein­zelne Vor­stands­mit­glied in­di­vi­du­ell fest­ge­legt wer­den.

In dem jähr­lich von Vor­stand und Auf­sichts­rat zu er­stel­len­den Vergütungs­be­richt ist un­ter an­de­rem auch zu erläutern, wie die fest­ge­legte Ma­xi­mal­vergütung der Vor­stands­mit­glie­der ein­ge­hal­ten wurde, da nur so der Haupt­ver­samm­lung eine Überprüfung des Vergütungs­sys­tems möglich ist.

Der Vergütungs­be­richt enthält nach § 162 AktG eine jähr­li­che Be­richt­er­stat­tung durch Vor­stand und Auf­sichts­rat über die im letz­ten Ge­schäfts­jahr je­dem ein­zel­nen ge­genwärti­gen oder früheren Mit­glied des Vor­stands und des Auf­sichts­rats von der Ge­sell­schaft und von Un­ter­neh­men des­sel­ben Kon­zerns (§ 290 HGB) gewährte und ge­schul­dete Vergütung.

Die ein­zel­nen Min­dest­be­stand­teile des Vergütungs­be­richts sind – so­weit ein­schlägig – in § 162 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und § 162 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AktG vor­ge­ge­ben.

Die bis­he­ri­gen Mus­ter­ta­bel­len des DCGK 2017 sind in dem über­ar­bei­te­ten DCGK 2019 nicht mehr ent­hal­ten. Der Ge­setz­ge­ber hielt vor die­sem Hin­ter­grund eine Über­nahme in § 162 AktG nicht für er­for­der­lich. Statt­des­sen ver­weist er in sei­ner Begründung dar­auf, dass nach Art. 9b Abs. 6 der zwei­ten Ak­tionärs­rech­te­richt­li­nie Leit­li­nien von der EU-Kom­mis­sion zur Präzi­sie­rung ei­ner stan­dar­di­sier­ten Dar­stel­lung veröff­ent­licht wer­den, die nach der­zei­ti­ger Auf­fas­sung des Aus­schus­ses für Recht und Ver­brau­cher­schutz über den bis­he­ri­gen Um­fang hin­aus­ge­hen. Zum bis­he­ri­gen Zeit­punkt sind noch keine sol­chen Leit­li­nien er­las­sen wor­den. Ein Rück­griff auf die be­ste­hen­den Ta­bel­len aus dem DCGK 2017 ist aber wei­ter­hin möglich, wo­bei diese an die neuen ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen an­zu­pas­sen sind.

Soziale und ökologische Aspekte bei der Wahl der Vergütungsanreize

Dem Bei­trag der Vergütung zur Förde­rung der Ge­schäfts­stra­te­gie und zur lang­fris­ti­gen Ent­wick­lung der Ge­sell­schaft wird nun deut­lich mehr Re­le­vanz bei­ge­mes­sen, als dies in der Ver­gan­gen­heit der Fall war.

Bis­her war der Auf­sichts­rat ver­pflich­tet, bei der Fest­set­zung der Vor­stands­vergütung auf eine „nach­hal­tige Ent­wick­lung“ der Ge­sell­schaft zu ach­ten. Mit der in § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG voll­zo­ge­nen Dopp­lung der Be­griffe „nach­hal­tig“ und „lang­fris­tig“ soll deut­lich wer­den, dass der Auf­sichts­rat bei der Fest­set­zung der Vergütung, insb. der Wahl der Vergütungs­an­reize, auch so­ziale und öko­lo­gi­sche Ge­sichts­punkte in den Blick zu neh­men hat. Die Fest­le­gung so­zia­ler und öko­lo­gi­scher Ge­sichts­punkte bei der Be­mes­sung der Vor­stands­vergütung und de­ren Ge­wich­tung ob­liegt dem Auf­sichts­rat; ein Min­dest­an­teil ist ge­setz­lich nicht vor­ge­schrie­ben. In An­leh­nung an die Kom­men­tie­rung zur An­gabe von In­for­ma­tio­nen zur sog. Ge­schlech­ter­quote kann auch ein An­teil von „0 %“ zulässig sein, wo­bei dies dann in den Vergütungs­be­richt auf­zu­neh­men und ggfs. zu begründen ist. Zu­dem ist darin nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 AktG zu erläutern, wie die Vergütung die lang­fris­tige und nach­hal­tige Ent­wick­lung der Ge­sell­schaft fördert.

Ka­pi­tal­markt­ori­en­tierte Un­ter­neh­men mit mehr als 500 Mit­ar­bei­tern sind zur Veröff­ent­li­chung ei­ner nicht-fi­nan­zi­el­len Erklärung ver­pflich­tet, die u. a. auch auf so­ziale und öko­lo­gi­sche As­pekte ein­ge­hen soll.

Der Vergütungs­be­richt kann – muss je­doch nicht – auf diese Erklärung ein­ge­hen und hier­aus Vergütungs­be­stand­teile ab­lei­ten und in­so­weit den Ein­klang von Vergütungs­be­richt und nicht-fi­nan­zi­el­ler Erklärung si­cher­stel­len.

Hinweis

Ob­wohl die nicht-fi­nan­zi­elle Erklärung in den Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Vor­stands fällt und die Vergütungs­po­li­tik in den Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Auf­sichts­rats, hal­ten wir eine ma­te­ri­elle in­halt­li­che Dis­kre­panz zwi­schen nicht-fi­nan­zi­el­ler Erklärung und Grund­la­gen der In­cen­ti­vie­rung ei­ner nach­hal­ti­gen Vergütung für nicht sach­ge­recht, u. a. da der Auf­sichts­rat die Erklärung selbst zu prüfen hat.

Ka­pi­tal­markt­ori­en­tierte Un­ter­neh­men mit we­ni­ger als 500 Mit­ar­bei­tern wa­ren bis­her nicht zur Veröff­ent­li­chung ei­ner sol­chen Erklärung ver­pflich­tet. Hier ob­liegt es dem Auf­sichts­rat, eine an­ge­mes­sene Grund­lage zur Er­ar­bei­tung ent­spre­chen­der nach­hal­ti­ger An­reiz­sys­teme zu schaf­fen und den hierfür not­wen­di­gen zeit­li­chen Vor­lauf zu berück­sich­ti­gen.

Rolle der Hauptversammlung

Die Haupt­ver­samm­lung be­schließt nicht nur über das Vergütungs­sys­tem, son­dern muss jähr­lich über die Bil­li­gung des Vergütungs­be­richts ent­schei­den.

Wer muss veröffentlichen?

Der Vergütungs­be­richt ist von Vor­stand und Auf­sichts­rat zu er­stel­len und zu­sam­men mit einem Ver­merk des Ab­schlussprüfers § 162 Abs. 4 AktG fol­gend für zehn Jahre auf der In­ter­net­seite kos­ten­frei öff­ent­lich zugäng­lich zu ma­chen, wo­bei be­stimmte per­so­nen­be­zo­gene Da­ten nicht ent­hal­ten sein dürfen.

Rolle des Abschlussprüfers

Nach Her­auslösen des Vergütungs­be­rich­tes aus dem La­ge­be­richt ob­liegt dem Ab­schlussprüfer nur noch eine for­melle Prüfung nach § 162 Abs. 3 AktG. Diese ist dar­auf be­schränkt, ob die An­ga­ben nach § 162 Abs. 1 AktG im Vergütungs­be­richt ent­hal­ten sind. Darüber hin­aus hat der Ab­schlussprüfer zu prüfen, ob die Be­zug­nahme auf die In­ter­net­seite nach § 289f Abs. 2 Nr. 1a AktG rich­tig er­folgt ist. Er­geb­nis ei­ner sol­chen for­mel­len Prüfung soll ein Ver­merk über die Prüfung sein. Die Aus­ge­stal­tung ei­nes sol­chen Prüfver­merks hat sich be­rufs­recht­lich noch nicht eta­bliert, wird sich ver­mut­lich aber in Form und Auf­bau an Prüfver­mer­ken zu nicht-fi­nan­zi­el­len Erklärun­gen ori­en­tie­ren. Grundsätz­lich kann eine in­halt­li­che Prüfungs­pflicht durch einen Ab­schlussprüfer vor­ge­nom­men wer­den, der nicht zu­gleich Jah­res- und Kon­zern­ab­schlussprüfer ist. Es ist ge­setz­lich nicht ge­re­gelt, ob das Er­geb­nis ei­ner sol­chen in­halt­li­chen Prüfung ebenso zu veröff­ent­li­chen ist, wie das Er­geb­nis der for­mel­len Prüfung.

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