In einer ATLAS-Meldung gibt die Zollverwaltung praktische Anweisungen zur Anmeldung von Rückwaren aus dem Vereinigten Königreich (UK) nach dem Brexit.
Möchten Unternehmen eine Einfuhrabgabenbefreiung für ihre Waren, die vor dem Brexit aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (EU) nach UK verbracht wurden und nach dem EU-Austritt als Rückwaren zurück in das europäische Zollgebiet eingeführt werden, in Anspruch nehmen, so ist grundsätzlich ein Nachweis des (ursprünglichen) Unionscharakters der Waren erforderlich.
Da in so einem Fall keine Ausfuhrnachweise vorliegen, da beim „Export“ UK noch in der EU war, ist in einer elektronischen Zollanmeldung bei der Wiedereinfuhr als Informationen zum Nachweis der Rückwareneigenschaft die Unterlagen-Codierung "9DCA - Angaben zum Nachweis der Rückwareneigenschaft“ anzugeben.
Des Weiteren gibt die Zollverwaltung den Hinweis, dass als Nummer der Unterlage ein fiktiver Wert, wie z.B. das Wort „Brexit“, angegeben werden kann, wenn die Nummer der Beförderungsunterlage, mit der die Ware nach UK transportiert wurde, nicht mehr bekannt ist.