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Auch nicht genutzte Flugscheine unterliegen der Mehrwertsteuer

EuGH 23.12.2015, C-250/14 u.a.

Flug­scheine, die nicht be­nutzt wur­den und für die keine Er­stat­tung er­folgt, sind mehr­wert­steu­er­pflich­tig. Wenn ein Drit­ter die Flug­scheine ei­ner Flug­ge­sell­schaft im Rah­men ei­nes Fran­chise­ver­trags ver­treibt und an Letz­tere für aus­ge­ge­bene und ver­fal­lene Flug­scheine einen Pau­schal­be­trag zahlt, fällt auch auf die­sen Pau­schal­be­trag Mehr­wert­steuer an.

Der Sach­ver­halt:
Air France-KLM ist ein französi­sches Luft­fahrt­un­ter­neh­men. Von Air France-KLM in Frank­reich durch­geführte In­landsflüge un­ter­lie­gen einem ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz von 5,5 %. Seit dem Jahr 1999 führte Air France an den französi­schen Fis­kus keine Mehr­wert­steuer mehr auf den Ver­kaufs­erlös aus den Flug­schei­nen ab, die von den Fluggästen nicht be­nutzt wur­den und für die keine Er­stat­tung er­folgte. Da die Fi­nanz­ver­wal­tung diese Flug­scheine für mehr­wert­steu­er­pflich­tig an­sah, er­ließ sie ge­gen Air France-KLM Nach­er­he­bungs­be­scheide i.H.v. 4 Mio. € (ohne Ver­zugs­zin­sen) für einen Zeit­raum von drei Jah­ren.

Im glei­chen Zeit­raum er­brachte Brit Air (seit 2013: Hop!-Brit Air), eine Toch­ter­ge­sell­schaft von Air France, Beförde­rungs­leis­tun­gen für Fluggäste im Rah­men ei­nes mit Air France-KLM ge­schlos­se­nen Fran­chise­ver­trags. Air France-KLM ob­la­gen Ver­trieb und Ver­wal­tung der Flug­scheine für die von Brit Air be­trie­be­nen Li­nien. Air France-KLM ver­ein­nahmte den Preis der Flug­scheine und lei­tete ihn für je­den von Brit Air beförder­ten Flug­gast an diese wei­ter. Für ver­kaufte, aber nicht be­nutzte Flug­scheine zahlte Air France-KLM jähr­lich einen pau­scha­len Aus­gleich, der einem pro­zen­tua­len An­teil von 2 % des auf den im Rah­men des Fran­chise­ver­trags be­trie­be­nen Li­nien er­ziel­ten Jah­res­um­sat­zes (ein­schließlich der Mehr­wert­steuer) ent­sprach. Da Brit Air für die­sen Pau­schal­be­trag keine Mehr­wert­steuer abführte, er­ließ die Fi­nanz­ver­wal­tung auch ge­gen sie Nach­er­he­bungs­be­scheide.

Das in letz­ter In­stanz mit den Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Air France-KLM und Brit Air ei­ner­seits und der Fi­nanz­ver­wal­tung an­de­rer­seits be­fasste französi­sche Ge­richt fragt den EuGH in die­sem Zu­sam­men­hang im Wege des Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chens, ob Flug­scheine, die nicht be­nutzt wur­den, der Mehr­wert­steuer un­ter­lie­gen können.

Die Gründe:
Flug­scheine, die nicht be­nutzt wur­den und für die keine Er­stat­tung er­folgt, sind mehr­wert­steu­er­pflich­tig.

Die Mehr­wert­steuer fällt an, so­bald zum einen der von dem Kun­den an die Flug­ge­sell­schaft ge­zahlte Be­trag un­mit­tel­bar mit ei­ner Leis­tung (im vor­lie­gen­den Fall der Beförde­rung als Flug­gast) ver­bun­den ist und zum an­de­ren die be­tref­fende Leis­tung er­bracht wird. Al­ler­dings hängt die Ge­gen­leis­tung für den beim Er­werb des Flug­scheins ent­rich­te­ten Preis nicht von der körper­li­chen An­we­sen­heit des Flug­gas­tes an Bord ab, son­dern be­steht in dem sich dar­aus er­ge­ben­den Recht des Flug­gas­tes, in den Ge­nuss der Durchführung der Beförde­rungs­leis­tung zu kom­men, un­abhängig da­von, ob er die­ses Recht wahr­nimmt.

Das be­deu­tet, dass die Mehr­wert­steuer be­reits ge­schul­det wird, wenn die Flug­ge­sell­schaft den Flug­gast in die Lage ver­setzt, die Beförde­rungs­leis­tung in An­spruch zu neh­men. Der Mehr­wert­steu­er­an­spruch ent­steht also be­reits mit der Ver­ein­nah­mung des Prei­ses für den Flug­schein. Im Übri­gen gilt, dass dann, wenn ein Drit­ter (hier: Air France-KLM) die Flug­scheine ei­ner Flug­ge­sell­schaft (hier: Brit Air) im Rah­men ei­nes Fran­chise­ver­trags ver­treibt und an Letz­tere für aus­ge­ge­bene und ver­fal­lene Flug­scheine einen Pau­schal­be­trag zahlt, auch auf die­sen Pau­schal­be­trag Mehr­wert­steuer anfällt.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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