Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren (2009 und 2010) durch den Aufbau eines Strukturvertriebes an die I-AG steuerfreie Umsätze als Versicherungsmakler ausgeführt hat oder ob seine Umsätze steuerpflichtig sind. Die I-AG zahlte an den Kläger zwischen September 2009 und Juni 2010 insgesamt rd. 220.000 €, davon 90.000 € im Streitjahr 2009 und rd. 130.000 EUR im Streitjahr 2010. Er war von der I-AG als "Strukturoberer" in deren Strukturvertrieb eingeschaltet und verpflichtet, die Unterstrukturen aufzubauen. Zu diesem Zweck organisierte er Werbeveranstaltungen, trat als Referent auf und warb etwa 40 Makler an. Die Entgeltzahlungen wurden eingestellt, nachdem der Strukturaufbau seitens der I-AG beendet worden war.
Der Kläger leistete zwischen November 2009 und August 2010 insgesamt 100.000 € an Beiträgen auf die genannten Versicherungen, davon 20.000 € im Jahr 2009 und 80.000 € im Jahr 2010. In der Folgezeit stellte der Kläger die Beitragszahlung ein. Die Versicherungsverträge wurden storniert; die Versicherungsunternehmen belasteten die der I-AG bereits ausgezahlten Provisionen zurück. Die Rückkaufswerte wurden der I-AG ausgezahlt. Im Jahr 2011 verklagte die I-AG den Kläger auf Rückzahlung von Provisionen i.H.v. rd. 140.000 €. Nachdem das LG der Klage erstinstanzlich stattgegeben hatte, wies das OLG die Klage im Jahr 2013 ab. Es stellte fest, die Zahlungen der I-AG an den Kläger hätten dem Aufbau eines Strukturvertriebes dienen und die I-AG habe sie über die ihr zufließenden Abschlussprovisionen refinanzieren sollen. Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Auffassung, dass der Kläger durch den Aufbau eines Strukturvertriebes umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die I-AG ausgeführt habe und unterwarf diese der Umsatzsteuer.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Leistungen des Klägers an die I-AG zum Aufbau eines Strukturvertriebes nicht von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG umfasst werden, weil es an einem Bezug zu einzelnen Versicherungsgeschäften fehlt.
Nach § 4 Nr. 11 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler befreit. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazu gehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt vom Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeiten ab.
Dabei müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen. Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist. Zum anderen muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfassen. Bei einem Unterauftragnehmer ist entscheidend, dass er am Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt ist.
Die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern gehört dagegen nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters. Derartige Leistungen sind nur steuerfrei, wenn der Unternehmer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist. Eine Steuerfreiheit für Leistungen, die keinen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, im Rahmen der Administration einer Vertriebsorganisation einen anderen Unternehmer, der Vermittlungsleistungen erbringt, zu unterstützen, besteht nicht.
Vorliegend war das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG zu verneinen, da der Kläger lediglich die Aufgabe hatte, durch direkte und indirekte Anwerbung von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern für ein für den Auftraggeber zufriedenstellendes Gesamtvolumen an Versicherungen zu sorgen. Zu den einzelnen vermittelten Versicherungsverträgen hatte die Tätigkeit des Steuerpflichtigen keinen spezifischen und wesentlichen Bezug. Damit fehlte es an der erforderlichen Einwirkungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen auf die einzelnen Versicherungsverträge.
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