Bislang war in Abschn. 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE a. F. vorgesehen, dass es bei Kleinbetragsrechnungen, die mithilfe elektronischer Registrierkassen erteilt werden, zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 14b UStG genügt, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden.
Mit Schreiben vom 16.11.2021 ändert das BMF Abschn. 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE dahingehend, dass bei Kleinbetragsrechnungen, die mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt werden, die Aufbewahrungspflichten dadurch erfüllt werden, dass ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann. Diese müssen die Anforderungen der GoBD erfüllen, so dass insb. die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung zu beachten ist. Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Hinweis: Laut BMF kommen diese geänderten Vorgaben in allen offenen Fällen zur Anwendung. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn für Zeiträume bis zum 31.12.2021 die bisherigen Vorgaben angewendet werden.