Der Sachverhalt:
Der Kläger reichte mit Schreiben vom 29.12.2011 beim Finanzamt seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 ein (eingegangen am 30.12.2011). Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem Werbungskostenüberschuss von mehr als 5.000 €. Ein vom 20.9.2007 datierendes Schreiben des Finanzamts hat u.a. den folgenden Wortlaut: "Nach dem Stand vom 10.9.2007 ist die folgende Steuererklärung hier bisher nicht eingegangen: Einkommensteuer 2006. Ich bitte, die Steuererklärung spätestens bis 22.10.2007 abzugeben. Falls Sie der Auffassung sind, zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet zu sein, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Schreiben mit einem kurzen Hinweis auf der Rückseite an das Finanzamt zurücksenden würden. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass das Finanzamt berechtigt ist, weitere Maßnahmen (z.B. Zwangsgeld, Schätzung) zu ergreifen, wenn ihm die Steuererklärung nicht bis zum oben genannten Termin vorliegt. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Finanzamt".
Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision des Kläger hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat es zu Unrecht abgelehnt, den Kläger zur Einkommensteuer 2006 zu veranlagen.
Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Entstehen der Steuer folgt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wird auch dann begründet, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen nach § 149 Abs. 1 S. 2 AO auffordert, eine Steuererklärung abzugeben. Die Rechtslage bestimmt sich in solchen Fällen nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.
Aber auch eine gesetzeskonkretisierende Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen stellt einen Verwaltungsakt dar. Denn das für die Unterscheidung zwischen einem Verwaltungsakt und einer bloßen Vorbereitungshandlung maßgebliche Kriterium ist im Steuerrecht die Erzwingbarkeit einer Maßnahme nach den Vorschriften der §§ 328 ff. AO. Die abstrakte Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen kann nicht bereits als solche mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden; sie bedarf vielmehr einer Konkretisierung und Individualisierung durch einen Verwaltungsakt, der erst die Grundlage für den Einsatz von Zwangsmitteln darstellen kann. Wird der Steuerpflichtige - wie hier - unter Setzung eines Termins unmissverständlich aufgefordert, die Steuererklärung für einen Veranlagungszeitraum einzureichen, weil sie dem Finanzamt bisher nicht vorliegt, gibt die Behörde zu erkennen, dass sie sich für berechtigt hält, die Abgabe der angeforderten Steuererklärung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen.
Dem steht auch ein Hinweis des Finanzamts nicht entgegen, wonach der Steuerpflichtige das Schreiben mit einem entsprechenden Vermerk zurücksenden solle, falls er die Auffassung vertrete, er sei zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet. Denn hierdurch wird die Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt, sondern nur in Aussicht gestellt, die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zu widerrufen oder zurückzunehmen, wenn der Steuerpflichtige hinreichende Gründe benennt, dass ihn keine diesbezügliche Pflicht trifft. Auch kann aus dem Fehlen einer Begründung bzw. einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht geschlossen werden, dass keine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung i.S.d. § 149 Abs. 1 S. 2 AO vorliegt. Da der Kläger demnach für das Streitjahr 2006 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war, war die vierjährige Verjährungsfrist infolge der Anlaufhemmung nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO bei Einreichung der Steuererklärung im Dezember 2011 noch nicht abgelaufen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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