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Aktuelles

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom Zeitpunkt des Überschreitens der Altersgrenze

BFH 17.12.2014, XI R 15/12

Ein Kind, an das die Fa­mi­li­en­kasse das ge­genüber sei­ner kin­der­geld­be­rech­tig­ten Mut­ter fest­ge­setzte Kin­der­geld gem. § 74 Abs. 1 S. 1 EStG aus­ge­zahlt hat, ist be­fugt, so­wohl ge­gen einen ge­genüber ihm er­gan­ge­nen Rück­for­de­rungs­be­scheid als auch ge­gen einen in die­sem Zu­sam­men­hang ge­genüber sei­ner Mut­ter er­gan­ge­nen Auf­he­bungs­be­scheid zu kla­gen. Voll­en­det das Kind das 25. Le­bens­jahr und er­reicht da­mit eine den An­spruch auf Kin­der­geld aus­schließende Al­ters­grenze, stellt dies eine die Auf­he­bung der Fest­set­zung von Kin­der­geld recht­fer­ti­gende Ände­rung der Verhält­nisse i.S. d. § 70 Abs. 2 EStG dar.

Der Sach­ver­halt:
Der im Juni 1983 ge­bo­rene Kläger be­gann im Sep­tem­ber 2007 eine Aus­bil­dung zum Ma­ler und La­ckie­rer, die bis zum Au­gust 2010 an­dau­ern sollte. Auf ent­spre­chende Anträge des Klägers so­wie sei­ner kin­der­geld­be­rech­tig­ten Mut­ter setzte die vor­ma­lige be­klagte Fa­mi­li­en­kasse mit Be­scheid vom 8.11.2007 für die Zeit ab Sep­tem­ber 2007 Kin­der­geld fest und zweigte den ge­sam­ten Be­trag an den Kläger ab; in der in­ter­nen Be­wil­li­gungs­verfügung/Kas­sen­an­ord­nung wurde die Zah­lung bis Juni 2010 be­fris­tet.

Mit an die Mut­ter des Klägers ge­rich­te­tem Be­scheid vom 28.6.2010 hob die Fa­mi­li­en­kasse gestützt auf § 70 Abs. 2 EStG die Kin­der­geld­fest­set­zung ab Juli 2008 auf und for­derte un­ter Hin­weis auf die­sen Be­scheid vom Kläger mit "Er­stat­tungs­be­scheid" vom sel­ben Tage gem. § 37 Abs. 2 AO das ihm ge­zahlte Kin­der­geld für die Zeit von Juli 2008 bis Juni 2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG könne Kin­der­geld nur bis zur Voll­en­dung des 25. Le­bens­jah­res - im Falle des Klägers also bis ein­schließlich Juni 2008 - gewährt wer­den; et­waige Verlänge­rungs­tat­bestände (Ab­leis­tung des Grund­wehr­diens­tes bzw. Zi­vil­diens­tes) lägen nicht vor bzw. seien nicht nach­ge­wie­sen wor­den.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Klage ist zulässig, ins­be­son­dere ist der Kläger kla­ge­be­fugt. Zwar wen­det sich der Kläger mit der Klage nicht nur ge­gen den ihm ge­genüber er­las­se­nen Rück­for­de­rungs­be­scheid vom 28.6.2010, son­dern auch ge­gen den Auf­he­bungs­be­scheid glei­chen Da­tums, der nicht ge­gen ihn, son­dern ge­gen seine Mut­ter als der Kin­der­geld­be­rech­tig­ten er­gan­gen ist. Gleich­wohl ist der Kläger auch durch die­sen Auf­he­bungs­be­scheid i.S.v. § 40 Abs. 2 FGO be­trof­fen. Nach § 67 S. 2 EStG kann außer dem Kin­der­geld­be­rech­tig­ten einen ent­spre­chen­den An­trag auch stel­len, wer ein be­rech­tig­tes In­ter­esse an der Leis­tung des Kin­der­gel­des hat. Hierzu rech­net auch das Kind, an das das Kin­der­geld aus­ge­zahlt wer­den kann (vgl. § 74 Abs. 1 S. 1 EStG). Die Klage ist al­ler­dings nicht begründet.

Die Fa­mi­li­en­kasse hat zu Recht die Kin­der­geld­fest­set­zung vom 8.11.2007 gem. § 70 Abs. 2 EStG mit Wir­kung ab Juli 2008 auf­ge­ho­ben und das ab die­sem Zeit­raum an den Kläger aus­ge­zahlte Kin­der­geld zurück­ge­for­dert. Nach § 70 Abs. 2 S. 1 EStG ist, so­weit in den Verhält­nis­sen, die für den An­spruch auf Kin­der­geld er­heb­lich sind, Ände­run­gen ein­tre­ten, die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des mit Wir­kung vom Zeit­punkt der Ände­rung der Verhält­nisse auf­zu­he­ben oder zu ändern. Die Vor­aus­set­zun­gen hierfür sind vor­lie­gend erfüllt. Mit Ab­lauf des Mo­nats Juni 2008, in dem der Kläger sein 25. Le­bens­jahr voll­en­dete, ist die Kin­der­geld­fest­set­zung vom 8.11.2007 nachträglich un­rich­tig ge­wor­den. Denn der Kläger war gem. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fortan nicht mehr als Kind zu berück­sich­ti­gen. Die Fa­mi­li­en­kasse hätte un­ter den nun­mehr ob­jek­tiv vor­lie­gen­den Verhält­nis­sen Kin­der­geld nicht mehr wie ge­sche­hen fest­set­zen dürfen.

Der Auf­fas­sung des FG, das Er­rei­chen ei­ner be­stimm­ten Al­ters­grenze sei keine Ände­rung der tatsäch­li­chen oder recht­li­chen Verhält­nisse i.S.d. § 70 Abs. 2 EStG, war nicht zu fol­gen. Es trifft zwar zu, dass auf­grund des Ge­burts­da­tums ei­nes Kin­des das Er­rei­chen ei­ner be­stimm­ten Al­ters­grenze von vorn­her­ein fest­steht und der Behörde bei Er­lass der ur­sprüng­li­chen Be­scheide be­kannt ist. Dies ändert aber nichts daran, dass mit dem späte­ren tatsäch­li­chen Ein­tritt die­ses Er­eig­nis­ses eine Ände­rung der für den Kin­der­geld­an­spruch maßgeb­li­chen Verhält­nisse i.S.d. § 70 Abs. 2 EStG ein­tritt.

Bei ei­ner für den Kin­der­geld­an­spruch we­sent­li­chen Ände­rung der Verhält­nisse - hier: das Über­schrei­ten der Al­ters­grenze - ist die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des nach § 70 Abs. 2 EStG vom Zeit­punkt der Ände­rung der Verhält­nisse an auf­zu­he­ben. Die Fa­mi­li­en­kasse hat in­so­weit kei­nen Er­mes­sens­spiel­raum. Auf das Ver­schul­den des Kin­der­geld­be­rech­tig­ten kommt es ebenso we­nig an wie auf eine et­waige Ver­let­zung der Amts­er­mitt­lungs­pflicht durch die Fa­mi­li­en­kasse. Der Kläger ist gem. § 37 Abs. 2 AO ver­pflich­tet, das an ihn für die Zeit von Juli 2008 bis Juni 2010 aus­be­zahlte Kin­der­geld zu er­stat­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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