Der Sachverhalt:
Die zusammenveranlagten Kläger zogen im Streitjahr 2012 von Deutschland nach Österreich. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Kläger 50 % der Gesellschaftsanteile an einer inländischen GmbH, deren gemeiner Wert zum Wegzugszeitpunkt höher war als die Anschaffungskosten. Das Finanzamt erfasste den sich daraus ergebenden fiktiven Veräußerungsgewinn im Rahmen des Einkommensteuerbescheids für 2012 und stundete die festgesetzte Steuer nach § 6 Abs. 5 AStG. Im Jahr 2016 veräußerte der Kläger die Anteile und erzielte hierbei einen niedrigeren als den im Jahr 2012 zugrunde gelegten fiktiven Veräußerungsgewinn. Die Wertminderung war betrieblich bedingt. Aufgrund der Veräußerung widerrief das Finanzamt die Stundung.
Die Kläger beantragten daraufhin die Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2012 nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AStG i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf eine mögliche Berücksichtigung der Wertminderung in Österreich ab. Zur Begründung ihrer Klage führten die Kläger aus, dass der Kläger im Jahr 2016 lediglich Renteneinkünfte erzielt habe, die nach den DBA-Regelungen in Deutschland zu besteuern seien. Da er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sei, werde er auch in Zukunft in Österreich keine Einkünfte erzielen, sodass eine Berücksichtigung der Wertminderung in Form von Verlustvorträgen ins Leere ginge. Deshalb hätten die Kläger in Österreich keine Steuererklärungen abgegeben.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Änderung gem. § 6 Abs. 6 AStG i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO.
Die Beteiligten sind zunächst übereinstimmend zutreffend davon ausgegangen, dass der Wegzug nach Österreich eine Besteuerung nach § 6 Abs. 1 AStG ausgelöst hat, dass die Steuer zu stunden ist und dass die Veräußerung gem. § 6 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 AStG zu einem Widerruf der Stundung führt. Die Voraussetzungen für die beantragte Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2012 gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 AStG i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO liegen jedoch nicht vor. Zwar ist der tatsächlich im Jahr 2016 erwirtschaftete Veräußerungsgewinn niedriger als der im Jahr 2012 zugrunde gelegte fiktiven Veräußerungsgewinn und diese Wertminderung ist auch unstreitig betrieblich veranlasst. Die Kläger haben allerdings nicht nachgewiesen, dass die Wertminderung bei der Einkommensbesteuerung in Österreich nicht berücksichtigt worden ist.
Eine solche Nichtberücksichtigung setzt eine erfolglose Beantragung im Zuzugsstaat voraus. Nur dann kann der Zuzugsstaat eine Entscheidung über die steuerliche Berücksichtigung treffen. Nach der Gesetzesbegründung ist es sogar erforderlich, dass eine Verlustberücksichtigung im Zuzugsstaat rechtlich nicht möglich ist; Österreich gewährt allerdings die Möglichkeit eines Verlustvortrags hinsichtlich der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen. Ein anderes Verständnis würde letztlich auf ein Wahlrecht hinsichtlich der Berücksichtigung des Verlusts im Inland oder Ausland eröffnen, was dem Sinn und Zweck der Regelung widerspräche.
Unerheblich ist, dass der Kläger keine in Österreich zu besteuernden Einkünfte erzielt hat und auch in Zukunft voraussichtlich nicht erzielen wird. Der Begriff der "Berücksichtigung der Wertminderung" ist dahingehend weit auszulegen, dass auch die abstrakte Möglichkeit einer Berücksichtigung im Rahmen eines Verlustvortrages genügt. Hierfür spricht, dass eine vollständige wirtschaftliche Kompensation der in Deutschland ausgelösten Wegzugsbesteuerung durch eine Verlustberücksichtigung im Ausland bereits wegen der Unterschiede im Steuersatz und im Besteuerungssystem (Teileinkünfteverfahren) nicht stattfindet.
Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die Niederlassungsfreiheit. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH ist eine Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse im Wegzugsstaat ohne Berücksichtigung später eintretender Wertminderungen im Zuzugsstaat zulässig.
Ein Einkommensteuerbescheid, mit dem ein fiktiver Veräußerungsgewinn von Kapitalgesellschaftsanteilen aufgrund eines Wegzugs ins EU-Ausland festgesetzt wurde, wird aufgehoben, wenn die Anteile später zu einem niedrigeren Wert verkauft werden und die Wertminderung im Zuzugsstaat "nicht berücksichtigt" wird (§ 6 Abs. 6 Satz 1 AStG). Diese Regelung greift nicht ein, wenn im Zuzugsstaat keine Steuererklärung abgegeben wird.