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Rechtsberatung

Aufklärungspflichten von Immobilienverkäufern

Gewährt der Verkäufer ei­nes be­bau­ten Grundstücks dem Käufer im Rah­men ei­ner Due Di­li­gence Zu­griff auf einen Da­ten­raum mit Un­ter­la­gen zur Im­mo­bi­lie, erfüllt er seine Aufklärungs­pflicht nur, wenn und so­weit er da­mit rech­nen kann, dass der Käufer durch ent­spre­chende Ein­sicht­nahme Kennt­nis von dem of­fen­ba­rungs­pflich­ti­gen Um­stand er­lan­gen wird.

Einen Im­mo­bi­li­en­verkäufer tref­fen be­son­dere Aufklärungs­pflich­ten in Be­zug auf sol­che Umstände, die für den Käufer von er­heb­li­cher Be­deu­tung sind. Da­bei kommt der Verkäufer sei­ner Aufklärungs­pflicht nicht be­reits da­durch nach, dass er dem Käufer die Möglich­keit gibt, sich Kennt­nis von dem of­fen­ba­rungs­pflich­ti­gen Um­stand durch Nut­zung ei­nes vir­tu­el­len Da­ten­raums selbst zu ver­schaf­fen. Dies gilt nur aus­nahms­weise dann nicht, wenn der Verkäufer im Ein­zel­fall da­von aus­ge­hen kann, dass der Käufer die Un­ter­la­gen ge­zielt durch­se­hen wird.

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Der Um­fang der Aufklärungs­pflich­ten ist von den Umständen des Ein­zel­falls abhängig. Da­bei kommt es dar­auf an, ob und in wel­chem Um­fang eine Due Di­li­gence durch­geführt wird, um wel­che of­fen­zu­le­gende In­for­ma­tion es sich han­delt, und in wel­cher Un­ter­lage diese ent­hal­ten ist und schließlich wie der Da­ten­raum und der Zu­griff hier­auf struk­tu­riert und or­ga­ni­siert ist.

Gemäß Ur­teil des BGH vom 15.09.2023 (Az. V ZR 77/22) ist der Verkäufer sei­nen Aufklärungs­pflich­ten dann nicht nach­ge­kom­men, wenn er die ent­spre­chen­den Un­ter­la­gen - im Streit­fall ging es um Kos­ten für an­ste­hende Sa­nie­rungsmaßnah­men am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum in Höhe von bis zu 50 Mio. Euro - erst drei Tage vor dem ge­plan­ten Ver­trags­ab­schluss (No­tar­ter­min) ohne ent­spre­chen­den Hin­weis in den vir­tu­el­len Da­ten­raum ein­stellt. Dem­zu­folge hielt das Ge­richt einen Scha­dens­er­satz­an­spruch des Käufers we­gen Ver­schul­dens bei Ver­trags­schluss für möglich und ver­wies den Rechts­streit zurück an die Vor­in­stanz.

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