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Steuerberatung

Aufladen von Elektrofahrzeugen als einheitliche Lieferung

In einem pol­ni­schen Fall ord­net der EuGH mit Ur­teil vom 20.04.2023 (Rs. C-282/22) Leis­tun­gen, die beim La­den von Elek­tro­fahr­zeu­gen an La­de­punk­ten vom La­de­punkt­be­trei­ber an den End­kun­den er­bracht wer­den, als ein­heit­li­che Lie­fe­rung ein.

Hintergrund der Entscheidung

In einem Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­ren aus Po­len ging es um die um­satz­steu­er­li­che Be­hand­lung des E-Char­ging, zu der bis­her noch keine EuGH-Ent­schei­dun­gen vor­la­gen. Le­dig­lich der Mehr­wert­steu­er­aus­schuss der Eu­ropäischen Kom­mis­sion war be­reits mit der Prüfung der Frage be­fasst (Working Pa­per Nr. 969 und Nr. 1012), da es in der EU un­ter­schied­li­che Sicht­wei­sen im Hin­blick auf die Be­ur­tei­lung von Strom­la­de­vorgängen als Lie­fe­rung oder als sons­tige Leis­tung gab.

Um was geht es?

Ein pol­ni­scher Un­ter­neh­mer be­ab­sich­tigte, eine Tätig­keit auszuüben, die in der Er­rich­tung und dem Be­trieb von öff­ent­lich zugäng­li­chen La­de­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeuge be­stand. Die La­de­sta­tio­nen soll­ten mit Mul­ti­stan­dard-La­de­geräten aus­ge­stat­tet wer­den, die so­wohl über Schnell- als auch Lang­sam­la­de­an­schlüsse verfügen. Nut­zern sollte je nach La­de­zeit un­ter Nut­zung des Schnell- oder des Lang­sam­la­de­an­schlus­ses ein Preis für den be­zo­ge­nen Strom in Rech­nung ge­stellt wer­den. Die bei je­dem La­de­vor­gang er­brach­ten Leis­tun­gen konn­ten zu­dem das Be­reit­stel­len der La­de­vor­rich­tun­gen, die Über­tra­gung der Elek­tri­zität an­ge­passt an die Pa­ra­me­ter der Fahr­zeug­bat­te­rie und die not­wen­dige tech­ni­sche Un­terstützung um­fas­sen. Über eine spe­zi­elle Platt­form sollte den Nut­zern die Möglich­keit ein­geräumt wer­den, einen La­de­an­schluss zu re­ser­vie­ren und den Ver­lauf der getätig­ten Umsätze und Zah­lun­gen zu ver­fol­gen. Die Leis­tun­gen soll­ten mit einem ein­heit­li­chen Preis in Rech­nung ge­stellt wer­den. In Frage stand, ob diese Leis­tun­gen ein­heit­lich oder se­pa­rat für Um­satz­steu­er­zwe­cke zu be­ur­tei­len sind.

Was hat der EuGH entschieden?

Ins­ge­samt be­ur­teilte der EuGH die Leis­tun­gen als eine kom­plexe ein­heit­li­che Leis­tung, bei der die Über­tra­gung von Elek­tri­zität grundsätz­lich den cha­rak­te­ris­ti­schen und do­mi­nie­ren­den Be­stand­teil der ein­heit­li­chen und kom­ple­xen Leis­tung dar­stelle. Da gemäß der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie für Strom­lie­fe­run­gen Lie­fer­grundsätze gel­ten, be­ur­teilte der EuGH die kom­plexe Leis­tung da­her ins­ge­samt als Lie­fe­rung. Hieran ändern auch die Ab­rech­nungs­mo­da­litäten nichts, wo­nach so­wohl die La­de­menge als auch die La­de­zeit für die Be­rech­nung Berück­sich­ti­gung ge­fun­den ha­ben.

Der EuGH stellt klar, dass selbst in dem Fall, in dem die Gebühr al­lein an­hand der La­de­zeit be­stimmt würde, dies der Ein­ord­nung als Lie­fe­rung nicht ent­ge­gen­ste­hen würde.

Was bedeutet das in der Praxis?

Die Ent­schei­dung des EuGH sollte auch der deut­schen Sicht­weise ent­spre­chen, so dass in Be­zug auf In­lands­la­de­vorgänge grundsätz­lich kein An­pas­sungs­be­darf be­ste­hen sollte.

Grundsätz­lich sind zwar Ein­zel­leis­tun­gen zu be­ur­tei­len. Der Ent­schei­dungs­fall zeigt an­schau­lich, in wel­chen Fällen Aus­nah­men zu die­sem Grund­satz an­zu­neh­men sind und zu­dem, wie die den Um­satz prägende Leis­tung zu be­stim­men ist. In­so­fern hat die Ent­schei­dung des EuGH nicht über­rascht, aber be­ru­higt.

Die mit der Über­tra­gung der En­er­gie ver­bun­de­nen Leis­tun­gen der Be­reit­stel­lung der La­de­vor­rich­tung, der tech­ni­schen Un­terstützung und der Be­reit­stel­lung von IT-An­wen­dun­gen sind da­mit so eng ver­bun­den, dass sie kei­nen ei­ge­nen Zweck erfüllen und des­halb hier­auf ins­ge­samt Lie­fer­grundsätze an­zu­wen­den seien. Po­si­tiv ist zu­dem, dass der EuGH dies auch für den Fall klar­ge­stellt hat, in dem das Ent­gelt al­lein an­hand der La­de­zeit und nicht an­hand der La­de­menge be­stimmt wird.

Die Ent­schei­dung des EuGH ist aber ge­rade vor dem Hin­ter­grund der un­ein­heit­li­chen Be­ur­tei­lung in­ner­halb der EU zu begrüßen. Un­ter­neh­men mit ent­spre­chen­den Leis­tun­gen im EU-Aus­land soll­ten die Ent­schei­dung zum An­lass neh­men, die um­satz­steu­er­li­che Be­hand­lung und Rech­nungs­stel­lung zu überprüfen.

Zu­dem können sich auf­grund der Be­ur­tei­lung als Lie­fe­rung ge­rade bei vor­ge­la­ger­ten Strom­lie­fe­run­gen Fra­ge­stel­lun­gen der Steu­er­schuld­ner­schaft er­ge­ben. Denn un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann bei sog. Wie­der­verkäufern die Steu­er­schuld auf den Lie­fer­empfänger über­ge­hen.

Vor­sicht ist wei­ter­hin ge­bo­ten, wenn wei­tere Un­ter­neh­mer, bspw. sog. E-Mo­bi­litäts­be­trei­ber, in die Leis­tungs­er­brin­gung ein­ge­bun­den wer­den. Die­sen Fall mus­ste der EuGH nicht ent­schei­den, doch ist ein ent­spre­chen­des Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen be­reits un­ter Rs. C-60/23 anhängig. Für die um­satz­steu­er­li­che Be­hand­lung wird maßgeb­lich auf die schuld­recht­li­chen Leis­tungs­be­zie­hun­gen ab­zu­stel­len und dafür die Frage zu klären sein, wel­che kon­kre­ten Lie­fer­be­zie­hun­gen den La­de­vorgängen zu­grunde lie­gen. Un­ter­neh­men, die Leis­tun­gen im Be­reich der E Mo­bi­lität an­bie­ten, soll­ten da­her be­reits bei Ver­trags­schluss mögli­che Leis­tungs­kon­stel­la­tio­nen im Blick ha­ben und dies­bezüglich ein­deu­tige ver­trag­li­che Re­ge­lun­gen vor­se­hen, die eine klare Zu­ord­nung der je­wei­li­gen Leis­tun­gen ermögli­chen.

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