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Auflösung einer stillen Gesellschaft als bloße Innengesellschaft führt zu deren sofortiger Beendigung

BGH 8.12.2015, II ZR 333/14

Die Auflösung der stil­len Ge­sell­schaft, die als bloße In­nen­ge­sell­schaft über kein ge­samthände­ri­sch ge­bun­de­nes Ge­sell­schafts­vermögen verfügt, führt grundsätz­lich zu de­ren so­for­ti­ger Be­en­di­gung. Dies gilt in glei­cher Weise für eine mehr­glied­rige stille Ge­sell­schaft, die als sog. "In­nen-KG" aus­ge­stal­tet ist, je­den­falls dann, wenn nur die Auflösung der stil­len Ge­sell­schaft be­schlos­sen wurde.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte sich im De­zem­ber 2002 als aty­pi­sch stil­ler Ge­sell­schaf­ter an der A-AG, de­ren Rechts­nach­fol­ge­rin die Be­klagte, eine GmbH & Co. KG, ist, mit einem Be­trag i.H.v. 18.000 € zzgl. ei­nes Agios i.H.v. 1.080 € be­tei­ligt. Er wählte das Be­tei­li­gungs­mo­dell "Sprint", bei dem die Ein­lage in Form ei­ner An­zah­lung i.H.v. 3.000 € und darüber hin­aus in mo­nat­li­chen Ra­ten von 100 € ge­zahlt wer­den sollte. Ins­ge­samt zahlte der Kläger 10.900 €.

Im Juli 2009 teilte die Be­klagte den stil­len Ge­sell­schaf­tern mit, dass sie sich in ei­ner schwie­ri­gen fi­nan­zi­el­len Lage be­finde. Ihre Zah­lungsfähig­keit könne nur auf­recht­er­hal­ten und ein In­sol­venz­ver­fah­ren ab­ge­wen­det wer­den, wenn For­de­run­gen Drit­ter ge­stun­det würden und die An­le­ger of­fene Ein­la­ge­ver­pflich­tun­gen erfüll­ten so­wie Ka­pi­talrück­zah­lun­gen er­stat­te­ten. Die stil­len Ge­sell­schaf­ter wur­den durch einen bei­gefügten Be­schluss­vor­schlag im Um­lauf­ver­fah­ren um Zu­stim­mung zur Li­qui­da­tion der Be­klag­ten außer­halb ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens ge­be­ten. Der Be­schluss kam je­doch nicht zu­stande. Im De­zem­ber 2009 be­schlos­sen die stil­len Ge­sell­schaf­ter viel­mehr, die stille Ge­sell­schaft zum 15. Des Mo­nats zu li­qui­die­ren.

Der Kläger be­gehrte, so­weit für das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren noch von Be­deu­tung, mit sei­ner in der Be­ru­fungs­in­stanz hilfs­weise er­ho­be­nen Stu­fen­klage die Ver­ur­tei­lung der Be­klag­ten zur Er­rech­nung und Aus­zah­lung sei­nes Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­bens zum 15.12. 2009. Nach­dem das LG die Klage ab­ge­wie­sen hatte, be­schränkte das Be­ru­fungs­ge­richt die Sa­che auf die Frage, ob der Ge­sell­schaf­ter­be­schluss die Li­qui­da­tion der mehr­glied­ri­gen stil­len Ge­sell­schaft als "In­nen-KG" zur Folge ge­habt oder zur Voll­be­en­di­gung der mehr­glied­ri­gen Ge­sell­schaft geführt habe und wies die Be­ru­fung des Klägers zurück.

Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf, als Be­ru­fung ge­gen das Ur­teil des LG in Be­zug auf sei­nen An­spruch auf Er­rech­nung und Aus­zah­lung sei­nes Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­bens zurück­ge­wie­sen wor­den war. Es ver­ur­teilte die Be­klagte, das auf den Kläger ent­fal­lende Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­ben zum 15.12.2009 für den Be­tei­li­gungs­ver­trag zu er­rech­nen.

Gründe:
Ent­ge­gen der An­sicht des Be­ru­fungs­ge­richts hat der Kläger gem. § 9 i.V.m. § 16 GV einen An­spruch auf Er­rech­nung sei­nes Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­bens zum Stich­tag 15.12.2009. Die stille Ge­sell­schaft war durch den Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter aus De­zem­ber 2009 zum 15. des Mo­nats i.S.d. § 16 Nr. 1 GV be­en­det wor­den. Bei Be­en­di­gung der stil­len Ge­sell­schaft steht den Ge­sell­schaf­tern nach § 16 Nr. 1 S. 1 GV ein Ab­fin­dungs­gut­ha­ben zu, des­sen Be­rech­nung sich nach einem in § 16 u. § 9 GV näher ge­re­gel­ten Aus­ein­an­der­set­zungs­wert be­stimmt.

Die Auflösung der stil­len Ge­sell­schaft, die als bloße In­nen­ge­sell­schaft über kein ge­samthände­ri­sch ge­bun­de­nes Ge­sell­schafts­vermögen verfügt, führt grundsätz­lich zu de­ren so­for­ti­ger Be­en­di­gung. Dies gilt in glei­cher Weise für eine mehr­glied­rige stille Ge­sell­schaft, die als sog. "In­nen-KG" aus­ge­stal­tet ist, je­den­falls dann, wenn nur die Auflösung der stil­len Ge­sell­schaft be­schlos­sen wurde. Der auf Be­rech­nung sei­nes Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­bens zum Zeit­punkt der Auflösung der stil­len Ge­sell­schaft ge­rich­tete An­spruch des stil­len Ge­sell­schaf­ters ent­steht dem­gemäß nicht erst dann, wenn sämt­li­che Schul­den des Ge­schäfts­herrn - hier: ei­ner GmbH & Co. KG - be­rich­tigt sind.

Et­waige (of­fene) Ver­bind­lich­kei­ten der Be­klag­ten blei­ben bei der Be­rech­nung des Ab­fin­dungs­gut­ha­bens des Klägers nicht un­berück­sich­tigt. Für den Aus­ein­an­der­set­zungs­wert ist gem. § 9 Nr. 1, § 16 GV die Be­tei­li­gung des stil­len Ge­sell­schaf­ters an dem seit sei­nem Bei­tritt ge­bil­de­ten Vermögen ein­schließlich der stil­len Re­ser­ven im Un­ter­neh­men des Ge­schäfts­in­ha­bers un­ter Ein­be­zie­hung des Ge­schäfts­werts maßgeb­lich. In die zu er­stel­lende Un­ter­neh­mens­be­wer­tung der Be­klag­ten zum Stich­tag des 15.12.2009 fließen so­mit als Ne­ga­tiv­pos­ten An­sprüche Drit­ter ge­gen die Be­klagte ebenso ein wie etwa of­fene For­de­run­gen der Be­klag­ten auf rückständige Ein­la­gen von Ge­sell­schaf­tern. Be­ste­hen ernst­hafte Zwei­fel an der Wert­hal­tig­keit von For­de­run­gen der Ge­sell­schaft, ist die­sem Um­stand bei der Be­wer­tung in an­ge­mes­se­ner Weise Rech­nung zu tra­gen.

Link­hin­weis:

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