deen

Leistungen

Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

BGH 20.3.2018, XI ZR 309/16

Eine in den AGB ei­ner Spar­kasse ent­hal­tene Klau­sel für Bank­ge­schäfte mit Ver­brau­chern, wo­nach der Kunde For­de­run­gen ge­gen die Spar­kasse nur in­so­weit auf­rech­nen darf, als seine For­de­run­gen un­be­strit­ten oder rechtskräftig fest­ge­stellt sind, ist un­wirk­sam. Hierin liegt eine un­zulässige Er­schwe­rung des Wi­der­rufs­rechts.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein Ver­brau­cher­schutz­ver­band. Er wen­det sich ge­gen eine Klau­sel in den AGB der be­klag­ten Spar­kasse und be­gehrt, dass die Be­klagte die wei­tere Ver­wen­dung die­ser Klau­sel un­terlässt. Die Klau­sel lau­tet wie folgt:

"Num­mer 11 Auf­rech­nung und Ver­rech­nung

(1) Auf­rech­nung durch den Kun­den

Der Kunde darf For­de­run­gen ge­gen die Spar­kasse nur in­so­weit auf­rech­nen, als seine For­de­run­gen un­be­strit­ten oder rechtskräftig fest­ge­stellt sind."

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Ur­teil des OLG auf und wies die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des LG zurück.

Die Gründe:
Die an­ge­foch­tene Klau­sel un­ter­liegt der In­halts­kon­trolle nach § 307 BGB und hält die­ser nicht stand.

Nach § 361 Abs. 2 S. 1 BGB darf von den Vor­schrif­ten der §§ 355 ff. BGB - und da­mit ins­be­son­dere von der Vor­schrift des § 355 Abs. 3 S. 1 BGB - so­weit nicht ein an­de­res be­stimmt ist, nicht zum Nach­teil des Ver­brau­chers ab­ge­wi­chen wer­den. Bei den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben für das Wi­der­rufs­recht han­delt es sich da­mit um halb­zwin­gen­des Recht zu Guns­ten des Ver­brau­chers. AGB, die zum Nach­teil des Kun­den ge­gen (halb-)zwin­gen­des Recht ver­stoßen, be­nach­tei­li­gen die­sen mit der Folge ih­rer Un­wirk­sam­keit un­an­ge­mes­sen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die an­ge­foch­tene Klau­sel er­fasst auch sol­che For­de­run­gen, die dem Ver­brau­cher im Rah­men des Rück­ab­wick­lungs­verhält­nis­ses er­wach­sen und die er den An­sprüchen der Bank aus die­sem Verhält­nis ent­ge­gen­set­zen kann. Hierin liegt eine un­zulässige Er­schwe­rung des Wi­der­rufs­rechts.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zur Pres­se­mit­tei­lung zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben