Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen eine Klausel in den AGB der beklagten Sparkasse und begehrt, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt. Die Klausel lautet wie folgt:
(1) Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."
Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG zurück.
Die Gründe:
Die angefochtene Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und hält dieser nicht stand.
Nach § 361 Abs. 2 S. 1 BGB darf von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB - und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Abs. 3 S. 1 BGB - soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. AGB, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.
Linkhinweis:
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