In Unternehmen ab einer gewissen Größe können Arbeitnehmer durch die Bestellung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat mitbestimmen. Soweit Regelungen zur Mitbestimmung von Arbeitnehmern eine gewisse Mindestanzahl von Arbeitnehmern vorsehen, wie z. B. das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) mehr als 2.000 beschäftigte Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG), sind nach § 14 Abs. 2 Satz 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn deren Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Dabei ist nach einem Beschluss des OLG Celle vom 7.9.2018 (Az. 9 W 31/18, ZIP 2018, S. 1929) eine arbeitsplatzbezogene Betrachtungsweise heranzuziehen.
Folglich seien Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG dann mitzuzählen, wenn sie auf Arbeitsplätzen eingesetzt werden, die als solche in der Regel über sechs Monate hinaus bestehen und besetzt werden.
Hinweis
Gegen den Beschluss wurde Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt, die unter dem Az. II ZB 21/18 anhängig ist.