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Rechtsberatung

Aufsichtsratsbildung unter Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

Bei der Auf­sichts­rats­bil­dung sind bei der Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung Leih­ar­beit­neh­mer bei einem Ein­satz von mehr als sechs Mo­na­ten zu berück­sich­ti­gen.

In Un­ter­neh­men ab ei­ner ge­wis­sen Größe können Ar­beit­neh­mer durch die Be­stel­lung von Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tern im Auf­sichts­rat mit­be­stim­men. So­weit Re­ge­lun­gen zur Mit­be­stim­mung von Ar­beit­neh­mern eine ge­wisse Min­dest­an­zahl von Ar­beit­neh­mern vor­se­hen, wie z. B. das Mit­be­stim­mungs­ge­setz (Mit­bestG) mehr als 2.000 be­schäftigte Ar­beit­neh­mer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Mit­bestG), sind nach § 14 Abs. 2 Satz 6 Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ge­setz (AÜG) Leih­ar­beit­neh­mer im Ent­lei­her­un­ter­neh­men nur zu berück­sich­ti­gen, wenn de­ren Ein­satz­dauer sechs Mo­nate über­steigt. Da­bei ist nach einem Be­schluss des OLG Celle vom 7.9.2018 (Az. 9 W 31/18, ZIP 2018, S. 1929) eine ar­beits­platz­be­zo­gene Be­trach­tungs­weise her­an­zu­zie­hen.

Folg­lich seien Leih­ar­beit­neh­mer bei der Er­mitt­lung der An­zahl der in der Re­gel be­schäftig­ten Ar­beit­neh­mer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Mit­bestG dann mit­zuzählen, wenn sie auf Ar­beitsplätzen ein­ge­setzt wer­den, die als sol­che in der Re­gel über sechs Mo­nate hin­aus be­ste­hen und be­setzt wer­den.

Hinweis

Ge­gen den Be­schluss wurde Rechts­be­schwerde beim BGH ein­ge­legt, die un­ter dem Az. II ZB 21/18 anhängig ist.

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