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Steuerberatung

Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Das BMF rea­giert auf die EuGH- bzw. BFH-Recht­spre­chung und führt aus, in wel­chen Fällen die Fi­nanz­ver­wal­tung von ei­ner im um­satz­steu­er­recht­li­chen Sinne selbständi­gen Tätig­keit des Auf­sichts­rats­mit­glieds aus­geht, so dass eine Un­ter­neh­merei­gen­schaft zu be­ja­hen ist.

In sei­nem Schrei­ben vom 08.07.2021 führt das BMF aus, in wel­chen Fällen ein Auf­sichts­rats­mit­glied hin­sicht­lich sei­ner Auf­sichts­ratstätig­keit nicht die Un­ter­neh­merei­gen­schaft erfüllt. In die­sen Fällen be­steht so­wohl für Auf­sichts­rats­mit­glie­der als auch für Mit­glie­der an­de­rer Kon­troll­gre­mien spätes­tens ab 2022 Hand­lungs­be­darf.

Le­sen Sie mehr dazu in un­se­rem Um­satz­steuer Im­puls, in dem ausführ­lich auf die prak­ti­schen Fol­gen die­ser geänder­ten Rechts­auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung und auf et­waige Hand­lungs­op­tio­nen ein­ge­gan­gen wird.

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