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Rechtsberatung

Aufstockung der Arbeitszeit: Anpassung der vereinbarter Vergütung

Stockt ein Ar­beit­neh­mer von Teil­zeit auf Voll­zeit auf, folgt ein An­spruch auf An­pas­sung der ver­ein­bar­ten Vergütung laut BAG nicht aus § 9 Tz­BfG. Viel­mehr sei die neue Vergütung ver­trag­lich zu ver­ein­ba­ren bzw. im Wege der ergänzen­den Ver­trags­aus­le­gung an­zu­pas­sen.

Nach § 9 Tz­BfG muss ein Ar­beit­ge­ber einen teil­zeit­be­schäftig­ten Ar­beit­neh­mer un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen bei der Be­set­zung ei­nes Ar­beits­plat­zes be­vor­zugt berück­sich­ti­gen. Die Vor­schrift re­gelt gemäß Ur­teil des BAG vom 13.12.2023 (Az. 5 AZR 168/23) aber ge­rade nicht die Höhe der Ar­beits­vergütung bei ei­ner Verlänge­rung der Ar­beits­zeit. Viel­mehr ob­liegt die An­pas­sung der Vergütung grundsätz­lich der Ver­ein­ba­rung der Ar­beits­ver­trags­par­teien.

So­fern es zu kei­ner ver­trag­li­chen Neu­re­ge­lung des Ar­beits­ent­gelts kommt, muss laut BAG die auf die Teil­zeit­be­schäfti­gung zu­ge­schnit­tene, durch die Auf­sto­ckung auf Voll­zeit lücken­haft ge­wor­dene Vergütungs­ver­ein­ba­rung im Wege der ergänzen­den Ver­trags­aus­le­gung an­ge­passt wer­den. Da­bei sei bei Feh­len an­der­wei­ti­ger An­halts­punkte re­gelmäßig da­von aus­zu­ge­hen, dass red­li­che Ver­trags­part­ner bei der Auf­sto­ckung von Teil- auf Voll­zeit zum Zeit­punkt der Verlänge­rung der Ar­beits­zeit zu­min­dest eine quo­tal dem Um­fang der Erhöhung der Ar­beits­zeit ent­spre­chende Erhöhung der Vergütung ver­ein­bart hätten.

 

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