Nach § 9 TzBfG muss ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen. Die Vorschrift regelt gemäß Urteil des BAG vom 13.12.2023 (Az. 5 AZR 168/23) aber gerade nicht die Höhe der Arbeitsvergütung bei einer Verlängerung der Arbeitszeit. Vielmehr obliegt die Anpassung der Vergütung grundsätzlich der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien.
Sofern es zu keiner vertraglichen Neuregelung des Arbeitsentgelts kommt, muss laut BAG die auf die Teilzeitbeschäftigung zugeschnittene, durch die Aufstockung auf Vollzeit lückenhaft gewordene Vergütungsvereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angepasst werden. Dabei sei bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig davon auszugehen, dass redliche Vertragspartner bei der Aufstockung von Teil- auf Vollzeit zum Zeitpunkt der Verlängerung der Arbeitszeit zumindest eine quotal dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Erhöhung der Vergütung vereinbart hätten.