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Steuerberatung

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld

BFH v. 12.3.2019 - IX R 44/17

Zah­lun­gen ei­ner Trans­fer­ge­sell­schaft im Rah­men ei­nes be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses (Auf­sto­ckungs­beträge zum Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld) sind nicht als Ent­schädi­gung ermäßigt zu be­steu­ern. Es han­delt sich da­bei viel­mehr um lau­fen­den Ar­beits­lohn.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war mehr als 24 Jah­ren bei der B-AG be­schäftigt und wech­selte im Ok­to­ber 2014 we­gen der Still­le­gung ei­nes Wer­kes zu ei­ner Trans­fer­ge­sell­schaft. Für die ein­ver­nehm­li­che Auf­he­bung des langjähri­gen Be­schäfti­gungs­verhält­nis­ses zahlte der bis­he­rige Ar­beit­ge­ber dem Kläger eine Ab­fin­dung. Gleich­zei­tig schloss der Kläger mit der Trans­fer­ge­sell­schaft ein be­fris­te­tes Ar­beits­verhält­nis für die Dauer von zwei Jah­ren mit dem Ziel ab, dem Kläger Qua­li­fi­zie­rungsmöglich­kei­ten zu eröff­nen und seine Ar­beits­markt­chan­cen zu ver­bes­sern. Den Kläger tra­fen ar­beits­ver­trag­lich ge­re­gelte Mit­wir­kungs- und Teil­nah­me­pflich­ten. Er hatte den Wei­sun­gen der Trans­fer­ge­sell­schaft zu fol­gen. Ein Be­schäfti­gungs­an­spruch be­stand nicht.

Grund­lage für das neue Ar­beits­verhält­nis mit der Trans­fer­ge­sell­schaft war die Gewährung von Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld nach § 111 SGB III. Die Trans­fer­ge­sell­schaft ver­pflich­tete sich zur Zah­lung ei­nes Zu­schus­ses zum Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld. Das Fi­nanz­amt be­han­delte die Auf­sto­ckungs­beträge als lau­fen­den, der nor­ma­len Ta­rif­be­las­tung un­ter­lie­gen­den Ar­beits­lohn nach § 19 EStG. Der Kläger war dem­ge­genüber der Auf­fas­sung, es han­dele sich um eine ermäßigt zu be­steu­ernde Ent­schädi­gung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG für den Ver­lust sei­nes früheren Ar­beits­plat­zes.

Das FG gab der hier­ge­gen er­ho­be­nen Klage statt und un­ter­warf die Einkünfte des Klägers i.H.v. 6.825 € dem ermäßig­ten Steu­er­satz nach § 34 EStG. Mit der Re­vi­sion rügte das Fi­nanz­amt die Ver­let­zung von § 24 Nr. 1, § 34 EStG. Der BFH hob das erst­in­stanz­li­che Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Das FG hat zu Un­recht ent­schie­den, dass die Auf­sto­ckungs­beträge zum Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ermäßigt zu be­steu­ern sind.

Das FG hat nicht alle maßgeb­li­chen ob­jek­ti­ven Umstände im Rah­men sei­ner Würdi­gung berück­sich­tigt. Die Auf­sto­ckungs­beträge sind dem Kläger aus dem mit der Trans­fer­ge­sell­schaft ge­schlos­se­nen Ar­beits­verhält­nis zu­ge­flos­sen und durch die­ses un­mit­tel­bar ver­an­lasst. Da­her stell­ten sie eine Ge­gen­leis­tung für die vom Kläger aus dem Ar­beits­verhält­nis ge­schul­de­ten Ar­beit­neh­mer­pflich­ten dar.

Der An­nahme von Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit stand nicht ent­ge­gen, dass der Kläger we­der einen An­spruch auf Be­schäfti­gung ge­genüber der Trans­fer­ge­sell­schaft hatte noch diese zur tatsäch­li­chen Be­schäfti­gung des Klägers ver­pflich­tet war. Das liegt daran, dass ein Ar­beit­ge­ber auf die Ar­beits­leis­tung ei­nes Mit­ar­bei­ters auch ganz ver­zich­ten kann, ohne dass dies Ein­fluss auf den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses hat.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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