Der Sachverhalt:
Der Kläger war mehr als 24 Jahren bei der B-AG beschäftigt und wechselte im Oktober 2014 wegen der Stilllegung eines Werkes zu einer Transfergesellschaft. Für die einvernehmliche Aufhebung des langjährigen Beschäftigungsverhältnisses zahlte der bisherige Arbeitgeber dem Kläger eine Abfindung. Gleichzeitig schloss der Kläger mit der Transfergesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Jahren mit dem Ziel ab, dem Kläger Qualifizierungsmöglichkeiten zu eröffnen und seine Arbeitsmarktchancen zu verbessern. Den Kläger trafen arbeitsvertraglich geregelte Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten. Er hatte den Weisungen der Transfergesellschaft zu folgen. Ein Beschäftigungsanspruch bestand nicht.
Grundlage für das neue Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft war die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III. Die Transfergesellschaft verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld. Das Finanzamt behandelte die Aufstockungsbeträge als laufenden, der normalen Tarifbelastung unterliegenden Arbeitslohn nach § 19 EStG. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, es handele sich um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG für den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes.
Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt und unterwarf die Einkünfte des Klägers i.H.v. 6.825 € dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG. Mit der Revision rügte das Finanzamt die Verletzung von § 24 Nr. 1, § 34 EStG. Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ermäßigt zu besteuern sind.
Das FG hat nicht alle maßgeblichen objektiven Umstände im Rahmen seiner Würdigung berücksichtigt. Die Aufstockungsbeträge sind dem Kläger aus dem mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnis zugeflossen und durch dieses unmittelbar veranlasst. Daher stellten sie eine Gegenleistung für die vom Kläger aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitnehmerpflichten dar.
Der Annahme von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stand nicht entgegen, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Beschäftigung gegenüber der Transfergesellschaft hatte noch diese zur tatsächlichen Beschäftigung des Klägers verpflichtet war. Das liegt daran, dass ein Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters auch ganz verzichten kann, ohne dass dies Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses hat.
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