Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit mehr als 24 Jahren als Arbeitnehmer bei einer Aktiengesellschaft (AG) beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung eines Werks schloss der Kläger mit der AG und einer Transfer-GmbH einen dreiseitigen Vertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der AG gegen die Zahlung einer Abfindung aufgehoben wurde. Unmittelbar im Anschluss wurde der Kläger für ein Jahr befristet von der Transfer-GmbH ohne Anspruch auf Beschäftigung angestellt. In dieser Zeit durchlief er ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Aufstockungsbeträge sind als Teil der Abfindung ebenfalls ermäßigt zu besteuern.
Der Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld stellt eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen dar. Der Begriff der Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 EStG umfasst alle Zahlungen, die eine finanzielle Einbuße ausgleichen, die ein Steuerpflichtiger infolge einer Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter erlitten oder zu erwarten hat. Eine Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt grundsätzlich einen unfreiwilligen Einnahmeverlust voraus. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige bei einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat.
Bei einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses liegt eine Entschädigung in diesem Sinne auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zugleich zur Vermeidung der Entlassung in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer externen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft eintritt. Entscheidend ist, dass es sich bei der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft um eine eigenständige juristische Person mit eigenem Gesellschaftszweck handelt, die auch über ihre Gesellschafter nicht mit dem früheren Arbeitgeber verbunden ist.
Als Entschädigung werden nur solche Leistungen erfasst, die gerade durch die Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses bedingt sind. Ein einfacher Kausalzusammenhang reicht nicht aus. Vielmehr ist ein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis erforderlich. Hinsichtlich der Zweckgerichtetheit der Zahlung ist entscheidend auf die Abfassung der Vereinbarungen und deren Auslegung abzustellen.
Der hier von der Transfer-GmbH gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld stellt danach keinen laufenden Arbeitslohn dar. Vielmehr handelt es sich neben der Abfindungszahlung um einen Teil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung. Die Aufstockungsbeträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Kläger von der Transfer-GmbH nicht beschäftigt worden ist. Dementsprechend konnten die Zahlungen keine Gegenleistung für laufend erbrachte, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein.
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