Aufteilung anhand tatsächlicher Arbeitstage
Bereits mit Schreiben vom 12.11.2014 (BStBl. I 2014, S. 1467) gab das BMF vor, dass nicht direkt der Tätigkeit im In- oder Ausland zuordenbarer Arbeitslohn (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch in der Einkommensteuerveranlagung nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen aufzuteilen ist.
Aber welcher Zeitraum ist maßgeblich?
Diese Aufteilung kann für Zwecke des laufenden Lohnsteuerabzugs laut aktuellem Schreiben des BMF vom 14.3.2017 (Az. IV C 5 - S 2369/10/10002, DStR 2017, S. 664) alternativ nach den tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres oder nach den tatsächlichen Arbeitstagen im einzelnen Lohnzahlungszeitraum erfolgen. Allerdings kann die Aufteilung auch anhand einer Prognose nach den vereinbarten Arbeitstagen für den Beschäftigungszeitraum oder den Lohnzahlungszeitraum erfolgen, die im Falle einer Änderung zumindest für folgende Lohnzahlungszeiträume anzupassen ist.
Wichtig: Die Aufteilung darf innerhalb eines Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres stets nur einheitlich nach einer der Alternativlösungen erfolgen.
Praxistipp:
Der Arbeitgeber muss unabhängig von der gewählten Alternativlösung am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses die tatsächlichen In- und Auslandstage ermitteln und ggf. den Lohnsteuerabzug korrigieren. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist.
Klarstellung zum Auslandstätigkeitserlass
Weiter führt das BMF aus, dass bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses vom 31.10.1983 (BStBl. I 1983, S. 470) die nicht direkt der Tätigkeit im In- oder Ausland zuzuordnenden sonstigen Bezüge nach tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres aufzuteilen sind. Konkret geht es um Zulagen, Prämien und Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers.
Zwar können diese regelmäßig der steuerfreien Auslandstätigkeit oder der steuerpflichtigen Inlandstätigkeit direkt zugeordnet werden. Ist eine solche Zuordnung jedoch nicht möglich, greift die Aufteilungsregelung. Bei Weihnachtszuwendungen, Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung und Tantiemen ist eine direkte Zuordnung regelmäßig nicht möglich, so dass hier entsprechend die Aufteilungsregelung zur Anwendung kommt.
Klarstellung zu § 50d Abs. 8 und 9 EStG
Zudem stellt das BMF klar, dass aus Vereinfachungsgründen die Beschränkungen der Steuerfreistellung ausländischer Arbeitseinkünfte im Inland gemäß § 50d Abs. 8 und 9 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren keine Anwendung finden.