In dem Gleichlautenden Ländererlass vom 11.02.2021 (DStR 2021, S. 921) bestätigen die obersten Finanzbehörden der Länder zunächst, dass als Regel-Aufteilungsmaßstab das Verhältnis des Werts der Beteiligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen zu dessen gemeinem Wert heranzuziehen ist.
Allerdings ergeben sich laut Finanzverwaltung Abweichungen hiervon, wenn der Wert der Beteiligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen (Anteil am Gesamthandsvermögen) und/oder der Wert des Gesamthandsvermögens negativ oder 0 Euro sind. Zudem ist danach zu differenzieren, ob sich die Beteiligung auf der obersten oder einer nachgeordneten Feststellungstufe befindet. Ist zwar der Anteil am Gesamthandsvermögen 0 Euro oder negativ, der Wert des Gesamthandsvermögens aber positiv, wird der positive Wert des Verwaltungsvermögen nach den vereinbarten Beteiligungsquoten am Vermögen und den stillen Reserven aufgeteilt. Dies gilt sowohl für die oberste als auch für nachgeordnete Feststellungstufen gleichermaßen. Ist der Wert des Gesamthandsvermögens hingegen negativ oder 0 Euro, ist ungeachtet dessen, ob der Anteil am Gesamthandsvermögen positiv, negativ oder 0 Euro ist, das Verwaltungsvermögen des Gesellschafters mit 0 Euro festzustellen. Dies gilt allerdings nur auf der obersten Feststellungstufe. Auf nachgeordneten Feststellungstufen erfolgt aus Vereinfachungsgründen eine Aufteilung nach den vereinbarten Beteiligungsquoten am Vermögen und den stillen Reserven der Gesellschafter.
Zudem greift in Fällen, in welchen sich durch die Aufteilung anhand der unterschiedlichen Aufteilungsmaßstäbe rechnerisch ein Wert des Verwaltungsvermögens von mehr als 100 % des gemeinen Werts ergeben würde, eine Begrenzung auf 100 % auf jeder Beteiligungsstufe unter Einbeziehung der anteiligen Werte der übrigen Gesellschafter.
Hinweis: Die Ausführungen gelten entsprechend für die Aufteilung von jungem Verwaltungsvermögen, (jungen) Finanzmittel und Schulden im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft. Sie sind für Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entstanden ist, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind.