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Steuerberatung

Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei einem gemischt genutzten Gebäude

FG Düsseldorf v. 20.7.2018 - 1 K 2798/16 U

Das FG Düssel­dorf hat sich vor­lie­gend - im zwei­ten Rechts­gang - mit der Auf­tei­lung von Vor­steu­er­beträgen bei einem ge­mischt ge­nutz­ten Gebäude be­fasst. Es ent­schied, dass die Vor­steuer zu Recht nach dem Flächen­schlüssel auf­ge­teilt wor­den war.

Der Sach­ver­halt:
Im Streit­jahr 2004 wurde ein von der Kläge­rin er­rich­te­tes Wohn- und Ge­schäfts­gebäude mit Tief­ga­ra­gen­stellplätzen fer­tig­ge­stellt. Das Gebäude wurde teil­weise um­satz­steu­er­frei und teil­weise um­satz­steu­er­pflich­tig ver­mie­tet. Die Kläge­rin er­mit­telte den An­teil der ab­zieh­ba­ren Vor­steu­er­beträge für die Er­rich­tung und den Un­ter­halt des Gebäudes nach dem sog. ob­jekt­be­zo­ge­nen Um­satz­schlüssel, also nach dem Verhält­nis der steu­er­pflich­ti­gen zu den steu­er­freien Aus­gangs­umsätzen.

Das Fi­nanz­amt ver­trat dem­ge­genüber die Auf­fas­sung, dass die Vor­steuer nach dem sog. Flächen­schlüssel auf­zu­tei­len sei und re­du­zierte den von der Kläge­rin be­gehr­ten Vor­steu­er­ab­zug. So­weit die Vor­steuer auf die steu­er­frei ver­mie­tete Gebäudefläche ent­falle, scheide ein Vor­steu­er­ab­zug der Kläge­rin aus.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. In dem von bei­den Be­tei­lig­ten be­trie­be­nen Re­vi­si­ons­ver­fah­ren holte der BFH zunächst eine Vor­ab­ent­schei­dung des EuGH ein (EuGH v. 9.6.2014 - C-332/14) und ver­wies die Sa­che an­schließend zur wei­te­ren Sach­aufklärung an das FG zurück. Bei der Her­stel­lung ei­nes ge­mischt ge­nutz­ten Gebäudes ermögli­che für den Vor­steu­er­ab­zug der ob­jekt­be­zo­gene Flächen­schlüssel re­gelmäßig eine präzi­sere Auf­tei­lung der Vor­steuer als der Um­satz­schlüssel. Dies gelte nicht, wenn die Nutzflächen we­gen ih­rer un­ter­schied­li­chen Aus­stat­tung (z.B. Höhe der Räume, Di­cke der Wände und De­cken, In­nen­aus­stat­tung) nicht mit­ein­an­der ver­gleich­bar seien (BFH v. 10.8.2016 - XI R 31/09).

Das FG wies die Klage im zwei­ten Rechts­gang ab. Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Vor­steuer ist vor­lie­gend zu Recht nach dem Flächen­schlüssel auf­ge­teilt wor­den.

Die im Streit­jahr 2004 an­ge­fal­le­nen Vor­steu­er­beträge aus den Her­stel­lungs­kos­ten des ge­mischt ge­nutz­ten Gebäudes der Kläge­rin sind nach der Recht­spre­chung des BFH gem. § 15 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 UStG ent­spre­chend des pro­zen­tua­len Ver­wen­dungs­verhält­nis­ses des ge­sam­ten Gebäudes als Vor­steuer ab­zugsfähig. Das pro­zen­tuale Ver­wen­dungs­verhält­nis des Gebäudes und da­mit der An­teil der ab­zugsfähi­gen Vor­steu­er­beträge be­stim­men sich nach dem sog. Flächen­schlüssel. Die zu berück­sich­ti­gen­den Flächen sind die Wohnfläche der Woh­nun­gen und die Nutzfläche der La­den­lo­kale, die Fläche des Trep­pen­hau­ses, der Kel­lerräume und der Tief­ga­rage blei­ben hier­bei un­berück­sich­tigt.

Der Steu­er­pflich­tige trägt die Fest­stel­lungs­last für er­heb­li­che Aus­stat­tungs­un­ter­schiede, die die An­wen­dung des ob­jekt­be­zo­ge­nen Um­satz­schlüssels recht­fer­ti­gen würden. Vor­lie­gend kann trotz der Un­ter­schiede in Bau­art und Aus­stat­tung nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass sich die Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudes nicht mehr annähernd gleichmäßig auf die Nutzflächen des Gebäudes ver­tei­len würden. An­ge­sichts der Viel­zahl der Un­ter­schiede in der Bau­ausführung, die teils zu höheren und teils zu nied­ri­ge­ren Her­stel­lungs­kos­ten geführt ha­ben, lässt sich nicht er­mit­teln, ob die Aus­stat­tung der steu­er­pflich­tig ver­mie­te­ten La­den­lo­kale in einem sol­chen Maße von der Aus­stat­tung der steu­er­frei ver­mie­te­ten Woh­nun­gen ab­weicht, dass die Nutzflächen nicht mehr ver­gleich­bar und die Auf­tei­lung nach Flächen nicht mehr sach­ge­recht ist.

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