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Steuerberatung

Aufwärtsabfärbung bei verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG

Der BFH hat ent­schie­den, dass auch ne­ga­tive Be­tei­li­gungs­einkünfte bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zu ei­ner sog. Aufwärts­abfärbung führen können. Dies gelte selbst dann, wenn die Ver­luste le­dig­lich ver­re­chen­bar sind und nicht di­rekt steu­er­lich wirk­sam wer­den.

Der Streit­fall be­traf eine GbR, die ne­ben ih­rer Ver­mie­tungstätig­keit auch an ei­ner GmbH & Co. KG be­tei­ligt war, wel­che ge­werb­li­che Einkünfte er­wirt­schaf­tete. Trotz der Tat­sa­che, dass der GbR in dem Streit­jahr 2017 aus der Be­tei­li­gung le­dig­lich ver­re­chen­bare Ver­luste gemäß § 15a EStG zu­ge­rech­net wur­den, qua­li­fi­zierte das Fi­nanz­amt die ge­sam­ten Einkünfte der GbR als sol­che aus Ge­wer­be­be­trieb.

Der BFH bestätigt diese Vor­ge­hens­weise mit Ur­teil vom 11.07.2024 (Az. IV R 18/22, DStR 2024, S. 1923). Für die An­wen­dung der sog. Aufwärts­abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 Alt. 2 EStG) spiel­ten we­der die Höhe der Be­tei­li­gungs­einkünfte noch de­ren po­si­tive oder ne­ga­tive Ausprägung eine Rolle. Ent­schei­dend sei al­lein, dass ge­werb­li­che Be­tei­li­gungs­einkünfte be­zo­gen wer­den, zu de­nen auch die le­dig­lich ver­re­chen­ba­ren Ver­luste zählen.

Hin­weis: Der BFH ver­wirft zu­dem ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken an den Abfärbe­re­ge­lun­gen, auch wenn diese keine Ba­ga­tell­grenze vor­se­hen. Zu­dem ver­stoße de­ren rück­wir­kend an­zu­wen­dende Neu­fas­sung aus dem Jahr 2019 nicht ge­gen das ver­fas­sungs­recht­li­che Rück­wir­kungs­ver­bot. Die Ge­set­zesände­rung, die nun­mehr ausdrück­lich klar­stellt, dass so­wohl po­si­tive als auch ne­ga­tive Einkünfte zu ei­ner Aufwärts­abfärbung führen können, spie­gele die be­reits zu­vor be­ste­hende BFH-Recht­spre­chung wi­der und sei da­mit le­dig­lich de­kla­ra­to­ri­sch.

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