Der Streitfall betraf eine GbR, die neben ihrer Vermietungstätigkeit auch an einer GmbH & Co. KG beteiligt war, welche gewerbliche Einkünfte erwirtschaftete. Trotz der Tatsache, dass der GbR in dem Streitjahr 2017 aus der Beteiligung lediglich verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG zugerechnet wurden, qualifizierte das Finanzamt die gesamten Einkünfte der GbR als solche aus Gewerbebetrieb.
Der BFH bestätigt diese Vorgehensweise mit Urteil vom 11.07.2024 (Az. IV R 18/22, DStR 2024, S. 1923). Für die Anwendung der sog. Aufwärtsabfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 Alt. 2 EStG) spielten weder die Höhe der Beteiligungseinkünfte noch deren positive oder negative Ausprägung eine Rolle. Entscheidend sei allein, dass gewerbliche Beteiligungseinkünfte bezogen werden, zu denen auch die lediglich verrechenbaren Verluste zählen.
Hinweis: Der BFH verwirft zudem verfassungsrechtliche Bedenken an den Abfärberegelungen, auch wenn diese keine Bagatellgrenze vorsehen. Zudem verstoße deren rückwirkend anzuwendende Neufassung aus dem Jahr 2019 nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Die Gesetzesänderung, die nunmehr ausdrücklich klarstellt, dass sowohl positive als auch negative Einkünfte zu einer Aufwärtsabfärbung führen können, spiegele die bereits zuvor bestehende BFH-Rechtsprechung wider und sei damit lediglich deklaratorisch.