Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 25.11.2013 zum Betreuer der Frau A und seit 29.1.2015 auch ihres Sohnes B bestellt. Beide wohnen seit Oktober 2012 in unterschiedlichen Pflegeheimen. Der Kläger erhielt im Jahr 2015 eine steuerfreie Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer in Höhe von 798 €. In seiner Einkommensteuererklärung für 2015 machte er Pflegepauschbeträge gem. § 33b Abs. 6 EStG in Höhe von jeweils 924 € für beide Betreuten geltend. Dies lehnte das beklagte Finanzamt aufgrund der Heimunterbringung der Betreuten ab.
Die Gründe:
Die Gewährung des Pflegepauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat im Hinblick auf die Betreuung des Pflegebedürftigen "Einnahmen" i.S.v. § 33b Abs. 6 S.1 EStG erhalten. Die Gewährung des Pauschbetrags wird durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege ausgeschlossen, sei es als steuerfreie Pflegevergütung oder als Aufwendungsersatz. Im Streitfall hat der Kläger eine Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB für ehrenamtliche Betreuer i.H.v. 798 € erhalten. Dass der Kläger das Betreuungsgeld ausschließlich für Aufwendungen des Pflegebedürftigen verwendet, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Im Gegenteil beschränkt sich die Pflege auf rein persönliche Dienstleistungen.
Darüber hinaus kann der Pflegepauschbetrag nicht gewährt werden, weil die Tätigkeit des Klägers nicht die Mindestpflegedauer erreicht. Überwiegend wird dazu eine Pflege in nicht nur untergeordnetem Umfang (mind. 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands) gefordert. Der Kläger selbst beziffert seinen Umfang mit 2,5 Stunden pro Woche. Das ist bezogen auf einen Gesamtaufwand von 24,73 Stunden (Heimpflegedauer) zzgl. 2,5 Stunden ein Anteil von nur 9,18 %.
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zuzulassen. Ob die Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB zu den (schädlichen) Einnahmen gem. § 33b Abs. 6 EStG gehört ist bislang ebenso nicht höchstrichterlich entschieden worden wie die Frage der Mindestpflegedauer (10%-Grenze).
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