Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Arzt in einer Klinik. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er Aufwendungen für eine Habilitationsfeier als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Auf der Feier waren ca. 140 Personen bewirtet worden. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen allerdings nicht.
Gründe:
Die Feststellungen des FG trugen nicht dessen Würdigung, die Aufwendungen für die Habilitationsfeier seien insgesamt privat veranlasst gewesen.
Das FG muss anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen. Das FG war im vorliegenden Fall allerdings teilweise von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Zum einen hatte es seiner Würdigung die unzutreffende Prämisse zugrunde gelegt, dass die Habilitation eher ein privates als ein berufliches Ereignis sei. Zum anderen hatte es - vor Ergehen des Senatsurteils vom 8.7.2015 (Az.: VI R 46/14) - nicht geprüft, ob die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien eingeladen worden waren.
Die Habilitation ist eine Hochschulprüfung, mit der eine besondere Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten berufsbezogenen Bereich - hier: der Medizin - anerkannt wird. Mit der Habilitation wird danach eine besondere wissenschaftliche Befähigung auf einem bestimmten beruflichen Gebiet nachgewiesen, mit der die Befugnis zu lehren einhergeht. Dem Erwerb dieser besonderen Qualifikation kann ungeachtet der Tatsache, dass die Habilitation auch ein persönliches Ereignis im Leben des Klägers darstellt, der überwiegend berufsbezogene Charakter nicht abgesprochen werden.
Das FG wird im zweiten Rechtsgang erneut prüfen, ob die Aufwendungen für die Gäste der Habilitationsfeier aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind. Hierzu wird es insbesondere auch eine vom Kläger vorzulegende Gästeliste heranziehen. Dabei wird es dem Kläger obliegen zu erläutern, welche beruflichen Bezüge ihn mit den einzelnen Gästen verbinden, und nachzuweisen, dass er diese Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien eingeladen hat. Da es sich insoweit um eine steuermindernde Tatsache handelt, trägt der Kläger die objektive Beweislast für die berufliche Veranlassung der streitigen Aufwendungen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.