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Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags

BFH 10.11.2016, VI R 7/16

Auf­wen­dun­gen für eine Feier anläss­lich ei­nes Ge­burts­tags sind in der Re­gel auch durch die ge­sell­schaft­li­che Stel­lung des Ar­beit­neh­mers ver­an­lasst und im All­ge­mei­nen nicht als Wer­bungs­kos­ten an­zu­er­ken­nen. Al­ler­dings kann sich trotz des her­aus­ge­ho­be­nen persönli­chen Er­eig­nis­ses aus den übri­gen Umständen des ein­zel­nen Falls er­ge­ben, dass die Kos­ten für eine sol­che Feier aus­nahms­weise ganz oder teil­weise be­ruf­lich ver­an­lasst sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind zu­sam­men ver­an­lagte Ehe­leute. Der Kläger war im Streit­jahr (2011) al­lei­ni­ger Ge­schäftsführer ei­ner kom­mu­na­len Woh­nungs­bau­ge­sell­schaft (GmbH). Er ist Be­am­ter der Stadt X und seit Juli 2002 be­ur­laubt, um die Ge­schäfte der GmbH - be­fris­tet auf fünf Jahre mit ei­ner Verlänge­rung um wei­tere fünf Jahre - zu führen.

Der Kläger voll­en­dete im Streit­jahr sein 60. Le­bens­jahr. Anläss­lich sei­nes Ge­burts­tags lud er sämt­li­che Mit­ar­bei­ter der GmbH so­wie den Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den (rd. 70 Per­so­nen) in eine Werk­statt­halle des Ar­beit­ge­bers ein, der in die Or­ga­ni­sa­tion der Ge­burts­tags­feier ein­ge­bun­den war. Die Werk­statt­halle wurde für die Fei­er­lich­keit mit Mo­bi­liar des Ar­beit­ge­bers (Bier­zelt­gar­ni­tu­ren) aus­ge­stat­tet. Die Feier fand an einem Frei­tag von 12 Uhr bis 17 Uhr statt. Ein Teil der Gäste er­schien in Ar­beits­klei­dung. Die Kos­ten der Feier be­lie­fen sich auf ca. 35 € pro Per­son. Außer­dem fan­den pri­vate Ge­burts­tags­fei­ern des Klägers mit deut­lich höheren Kos­ten statt.

In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Jahr 2011 mach­ten die Kläger Auf­wen­dun­gen für die Ge­burts­tags­feier i.H.v. 2.470 € als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten des Klägers aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gel­tend. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die strei­ti­gen Auf­wen­dun­gen bei der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung des Streit­jah­res je­doch nicht.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat die Auf­wen­dun­gen des Klägers für die Feier sei­nes 60. Ge­burts­tags zu Recht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit berück­sich­tigt.

Für die Be­ur­tei­lung, ob die Auf­wen­dun­gen be­ruf­lich oder pri­vat ver­an­lasst sind, ist nach der Recht­spre­chung des Se­nats in ers­ter Li­nie auf den An­lass der Feier ab­zu­stel­len. In­des ist der An­lass ei­ner Feier nur ein er­heb­li­ches In­diz, nicht aber das al­lein­ent­schei­dende Kri­te­rium für die Be­ur­tei­lung der be­ruf­li­chen oder pri­va­ten Ver­an­las­sung der Be­wir­tungs­auf­wen­dun­gen. Trotz ei­nes her­aus­ge­ho­be­nen persönli­chen Er­eig­nis­ses kann sich aus den übri­gen Umständen des Ein­zel­falls er­ge­ben, dass die Auf­wen­dun­gen für die Feier be­ruf­lich ver­an­lasst sind. Um­ge­kehrt begründet ein Er­eig­nis in der be­ruf­li­chen Sphäre al­lein nicht die An­nahme, die Auf­wen­dun­gen für eine Feier seien (na­hezu) aus­schließlich be­ruf­lich ver­an­lasst.

Die Ent­schei­dung des FG, die Auf­wen­dun­gen des Klägers für die Feier aus An­lass sei­nes 60. Ge­burts­tags seien so gut wie aus­schließlich be­ruf­lich ver­an­lasst, ist re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Das FG hat zunächst den An­lass der Feier in den Blick ge­nom­men und zu­tref­fend dar­auf er­kannt, dass der Feier ein pri­va­ter An­lass - ein runder Ge­burts­tag - zu Grunde lag. Auf­wen­dun­gen, die im Zu­sam­men­hang mit einem sol­chen Er­eig­nis an­fal­len, sind nach der Recht­spre­chung des BFH re­gelmäßig auch durch die ge­sell­schaft­li­che Stel­lung des Ar­beit­neh­mers ver­an­lasst (§ 12 Nr. 1 S.2 EStG) und da­her nicht als Wer­bungs­kos­ten an­zu­er­ken­nen.

Al­ler­dings kann sich trotz ei­nes her­aus­ge­ho­be­nen persönli­chen Er­eig­nis­ses aus den übri­gen Umständen des ein­zel­nen Falls er­ge­ben, dass die Kos­ten für die Feier ei­nes Ar­beit­neh­mers aus­nahms­weise ganz oder teil­weise be­ruf­lich ver­an­lasst sind. Dies ist ins­be­son­dere möglich, wenn die Feier nicht in ers­ter Li­nie der Eh­rung des Ju­bi­lars und da­mit nicht der repräsen­ta­ti­ven Erfüllung ge­sell­schaft­li­cher Kon­ven­tio­nen, son­dern dem kol­le­gia­len Mit­ein­an­der und da­her der Pflege des Be­triebs­kli­mas dient, der Ju­bi­lar mit sei­ner Ein­la­dung der Be­leg­schaft (den Kol­le­gen) Dank und An­er­ken­nung zollt oder ge­fes­tig­ten be­trieb­li­chen Ge­pflo­gen­hei­ten Rech­nung trägt.

Die nach BFH-Recht­spre­chung im Rah­men der Ge­samt­schau zu würdi­gen­den Kri­te­rien hat das FG be­ach­tet. Es hat die aus­schließlich be­ruf­li­che Ver­an­las­sung der Ver­an­stal­tung u.a. da­mit begründet, dass ne­ben dem Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den aus­schließlich (sämt­li­che) Mit­ar­bei­ter der GmbH ein­ge­la­den wa­ren und der Ar­beit­ge­ber in die Or­ga­ni­sa­tion der Ver­an­stal­tung ein­ge­bun­den und da­mit zu­min­dest mit­tel­bar an de­ren Kos­ten be­tei­ligt war. Es hat den Be­rufs­be­zug der Ge­burts­tags­feier wei­ter aus den maßvollen Kos­ten so­wie aus Ver­an­stal­tungs­ort (Werk­statt­halle mit Bier­zelt­gar­ni­tu­ren) und -zeit (tagsüber) ge­schöpft. Ver­tre­ter des öff­ent­li­chen Le­bens wa­ren nicht ge­la­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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