Der Sachverhalt:
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr (2011) alleiniger Geschäftsführer einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft (GmbH). Er ist Beamter der Stadt X und seit Juli 2002 beurlaubt, um die Geschäfte der GmbH - befristet auf fünf Jahre mit einer Verlängerung um weitere fünf Jahre - zu führen.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 machten die Kläger Aufwendungen für die Geburtstagsfeier i.H.v. 2.470 € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die streitigen Aufwendungen bei der Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres jedoch nicht.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat die Aufwendungen des Klägers für die Feier seines 60. Geburtstags zu Recht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das alleinentscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst.
Die Entscheidung des FG, die Aufwendungen des Klägers für die Feier aus Anlass seines 60. Geburtstags seien so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat zunächst den Anlass der Feier in den Blick genommen und zutreffend darauf erkannt, dass der Feier ein privater Anlass - ein runder Geburtstag - zu Grunde lag. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis anfallen, sind nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst (§ 12 Nr. 1 S.2 EStG) und daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Allerdings kann sich trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den übrigen Umständen des einzelnen Falls ergeben, dass die Kosten für die Feier eines Arbeitnehmers ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind. Dies ist insbesondere möglich, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas dient, der Jubilar mit seiner Einladung der Belegschaft (den Kollegen) Dank und Anerkennung zollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trägt.
Die nach BFH-Rechtsprechung im Rahmen der Gesamtschau zu würdigenden Kriterien hat das FG beachtet. Es hat die ausschließlich berufliche Veranlassung der Veranstaltung u.a. damit begründet, dass neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden ausschließlich (sämtliche) Mitarbeiter der GmbH eingeladen waren und der Arbeitgeber in die Organisation der Veranstaltung eingebunden und damit zumindest mittelbar an deren Kosten beteiligt war. Es hat den Berufsbezug der Geburtstagsfeier weiter aus den maßvollen Kosten sowie aus Veranstaltungsort (Werkstatthalle mit Bierzeltgarnituren) und -zeit (tagsüber) geschöpft. Vertreter des öffentlichen Lebens waren nicht geladen.
Linkhinweis:
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