deen

Aktuelles

Aufwendungen für Adoptionen in keine außergewöhnlichen Belastungen

BFH 10.3.2015, VI R 60/11

Auf­wen­dun­gen für die Ad­op­tion ei­nes Kin­des stel­len keine außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen i.S.v. § 33 EStG dar. Auch wenn die un­ge­wollte Kin­der­lo­sig­keit als schwere Be­las­tung emp­fun­den wer­den darf, führt dies nicht dazu, dass der Ent­schluss zur Ad­op­tion als Mit­tel zur Ver­wirk­li­chung ei­nes in­di­vi­du­el­len Le­bens­plans nicht mehr dem Be­reich der in­di­vi­du­ell ge­stalt­ba­ren Le­bensführung zu­zu­rech­nen wäre. Da­mit bestätigt der BFH die bis­he­rige Recht­spre­chung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger wa­ren im Streit­jahr 2008 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wor­den. Sie er­ziel­ten u.a. Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr mach­ten sie Auf­wen­dun­gen für die Ad­op­tion ei­nes Kin­des, die erst in den Fol­ge­jah­ren voll­zo­gen wer­den konnte, i.H.v. rund 8.560 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung i.S.d. § 33 EStG gel­tend. We­gen sog. primärer Ste­ri­lität hätten sie keine leib­li­chen Kin­der be­kom­men können. Künst­li­che Be­fruch­tungs­me­tho­den lehn­ten sie aus ethi­schen und ge­sund­heit­li­chen Gründen ab.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Auf­wen­dun­gen je­doch nicht, da sie nicht zwangsläufig ent­stan­den seien. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläger vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte die Auf­wen­dun­gen für die Ad­op­tion des Kin­des zu Recht nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung i.S.d. § 33 EStG an­er­kannt.

Die in­folge or­ga­ni­sch be­ding­ter Ste­ri­lität ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen können in einem sol­chen Fall nicht als zwangsläufige Krank­heits­kos­ten an­er­kannt wer­den, da es an ei­ner me­di­zi­ni­schen Leis­tung fehlt. Die Kos­ten wa­ren im vor­lie­gen­den Fall auch nicht aus an­de­ren Gründen zwangsläufig. Schließlich be­ruhte der Ent­schluss zur Ad­op­tion nicht auf ei­ner Zwangs­lage, son­dern auf der frei­wil­li­gen Ent­schei­dung der Kläger, ein Kind an­zu­neh­men.

Als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen kom­men nur sol­che Auf­wen­dun­gen in Be­tracht, die einen Be­reich der Le­bensführung be­tref­fen, wel­cher der in­di­vi­du­el­len Ge­stal­tung des Steu­er­pflich­ti­gen ent­zo­gen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Auf­wen­dun­gen einen grund­recht­lich ge­schütz­ten Be­reich wie hier die Ver­wirk­li­chung des Kin­der­wunschs be­tref­fen. Doch auch, wenn die un­ge­wollte Kin­der­lo­sig­keit als schwere Be­las­tung emp­fun­den wer­den darf, führt dies nicht dazu, dass der Ent­schluss zur Ad­op­tion als Mit­tel zur Ver­wirk­li­chung ei­nes in­di­vi­du­el­len Le­bens­plans nicht mehr dem Be­reich der in­di­vi­du­ell ge­stalt­ba­ren Le­bensführung zu­zu­rech­nen wäre.

Nach­dem der VI. Se­nat des BFH in ei­ner sog. Di­ver­genz­an­frage an den Großen Se­nat (Be­schl. v.18.4.2013, Az.: VI R 60/11) die Ab­sicht erklärt hatte, von der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des III. Se­nats des BFH zur An­er­ken­nung von Auf­wen­dun­gen für eine Ad­op­tion als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­wei­chen zu wol­len, hat er nun mit der vor­lie­gen­den Ent­schei­dung die bis­he­rige Recht­spre­chung des III. Se­nats des BFH bestätigt, wo­nach Ad­op­ti­ons­kos­ten nicht als außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen ab­zieh­bar sind (Urt. v. 13.3.1987, Az.: III R 301/84, 20.3.1987, Az.: III R 150/86, Be­schl. v. 5.1.1990, Az.: III B 53/89).

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben