Der Sachverhalt:
Die Kläger waren im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Sie erzielten u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Aufwendungen für die Adoption eines Kindes, die erst in den Folgejahren vollzogen werden konnte, i.H.v. rund 8.560 € als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG geltend. Wegen sog. primärer Sterilität hätten sie keine leiblichen Kinder bekommen können. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnten sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab.
Die Gründe:
Das FG hatte die Aufwendungen für die Adoption des Kindes zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG anerkannt.
Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen können in einem solchen Fall nicht als zwangsläufige Krankheitskosten anerkannt werden, da es an einer medizinischen Leistung fehlt. Die Kosten waren im vorliegenden Fall auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Schließlich beruhte der Entschluss zur Adoption nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen.
Als außergewöhnliche Belastungen kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, welcher der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen einen grundrechtlich geschützten Bereich wie hier die Verwirklichung des Kinderwunschs betreffen. Doch auch, wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden darf, führt dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.
Nachdem der VI. Senat des BFH in einer sog. Divergenzanfrage an den Großen Senat (Beschl. v.18.4.2013, Az.: VI R 60/11) die Absicht erklärt hatte, von der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats des BFH zur Anerkennung von Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastungen abweichen zu wollen, hat er nun mit der vorliegenden Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des III. Senats des BFH bestätigt, wonach Adoptionskosten nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind (Urt. v. 13.3.1987, Az.: III R 301/84, 20.3.1987, Az.: III R 150/86, Beschl. v. 5.1.1990, Az.: III B 53/89).
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