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Steuerberatung

Aufwendungen für äußeren Veranstaltungsrahmen pauschal zu versteuern

FG Münster v. 27.11.2018 - 15 K 3383/17 L

Auch sol­che Auf­wen­dun­gen, die den äußeren Rah­men ei­ner Ver­an­stal­tung be­tref­fen, sind in die Be­mes­sungs­grund­lage der pau­scha­lier­ten Ein­kom­men­steuer nach § 37b EStG ein­zu­be­zie­hen. Vor dem Hin­ter­grund der bis­her höchstrich­ter­lich un­geklärten Frage der An­wend­bar­keit der BFH-Recht­spre­chung zu Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen auch auf Fälle von Ver­an­stal­tun­gen i.S.d. § 37b EStG wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ver­an­stal­tete 2013 eine Party, zu der sie so­wohl ei­gene Ar­beit­neh­mer, als auch aus­gewählte Ar­beit­neh­mer ver­bun­de­ner Un­ter­neh­men und Ar­beit­neh­mer selbstständi­ger Ein­zelhänd­ler ein­lud, die sich zu­vor be­son­ders um die Um­set­zung des von ihr aus­ge­ge­be­nen Jah­res­mot­tos bemüht hat­ten. Eine Ver­steue­rung der Zu­wen­dun­gen nahm sie zunächst nicht vor. Im Rah­men ei­ner Lohn­steu­eraußenprüfung stellte sie dann einen An­trag auf pau­scha­lierte Ver­steue­rung nach § 37b EStG, wor­auf­hin das Fi­nanz­amt einen Nach­for­de­rungs­be­scheid er­ließ. In die Be­mes­sungs­grund­lage be­zog es die Ge­samt­kos­ten der Ver­an­stal­tung ein.

 

Hier­ge­gen wandte die Kläge­rin ein, dass nur sol­che Zu­wen­dun­gen zu berück­sich­ti­gen seien, die für die Empfänger einen marktgängi­gen Wert dar­stell­ten und bei die­sen zu steu­er­pflich­ti­gen Einkünf­ten führ­ten. Hierzu gehörten nicht die Auf­wen­dun­gen für den äußeren Rah­men wie An­mie­tung der Ver­an­stal­tungs­halle, Aus­stat­tung, De­ko­ra­tion, Tech­nik, Gar­de­robe, Bus­trans­fer, Toi­let­ten­con­tai­ner und Wer­be­mit­tel.

 

Das FG gab der Klage le­dig­lich im Hin­blick auf die Auf­wen­dun­gen für die Wer­be­mit­tel statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Eine Pau­scha­lie­rung der Ein­kom­men­steuer nach § 37b EStG kommt so­wohl für ei­gene als auch für fremde Ar­beit­neh­mer der Kläge­rin in Be­tracht. Schließlich kann Ar­beits­lohn auch von drit­ter Seite ge­zahlt wer­den. Und da die Ver­an­stal­tung ge­rade eine Be­loh­nung für be­son­dere Bemühun­gen um die Um­set­zung des Jah­res­mot­tos der Kläge­rin war, führte sie zu Ar­beits­lohn.

 

In die Be­mes­sungs­grund­lage sind alle Auf­wen­dun­gen ein­zu­be­zie­hen, die bei den Empfängern als Zu­wen­dung an­ge­kom­men sind. Dies sind im vor­lie­gen­den Fall auch die Auf­wen­dun­gen für den äußeren Rah­men der Ver­an­stal­tung. An­ders als etwa bei ei­ner Ju­biläums­feier ei­nes Un­ter­neh­mens han­delte es sich vor­lie­gend um eine Ver­an­stal­tung marktgängi­ger Art, die auch an­der­wei­tig ge­gen Zah­lung ei­nes Ein­tritts- oder Ti­cket­prei­ses hätte an­ge­bo­ten wer­den können. Ein frem­der An­bie­ter hätte in seine Preis­kal­ku­la­tion die Auf­wen­dun­gen des äußeren Rah­mens mit ein­be­zo­gen. Dies gilt al­ler­dings nicht für die Kos­ten für Wer­be­mit­tel, da diese ty­pi­scher­weise nicht auf End­kun­den um­ge­legt wer­den und des­halb kei­nen geld­wer­ten Vor­teil her­vor­ru­fen können.

 

Vor dem Hin­ter­grund der bis­her höchstrich­ter­lich un­geklärten Frage der An­wend­bar­keit der BFH-Recht­spre­chung zu Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen auch auf Fälle von Ver­an­stal­tun­gen i.S.d. § 37b EStG und der Ent­schei­dung des FG Köln (Urt. v. 22.2.2018, 1 K 3154/15) wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung und zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

 

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