Der Sachverhalt:
Der Kläger arbeitet als Gerichtsvollzieher und nutzt im Untergeschoss seines Einfamilienhauses ein Büro mit Vorraum, ein als Lagerraum genutztes WC und einen 50 qm großen Raum ausgestattet mit mehreren Arbeitsplätzen, Besprechungstisch, Tresor, drei Druckern, Kopier- und Faxgerät und Aktenschränken. Das Büro ist über eine Außentreppe zu erreichen. Die Eingangstür verfügt über ein separates Schloss. Daneben ist ein Schild mit Landeswappen und Aufschrift "Obergerichtsvollzieher".
Der Kläger erklärte für 2012 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten von 8.150 €. Das Finanzamt berücksichtigte 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer mangels dortigem Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit. Das FG hat die Werbungskosten gänzlich berücksichtigt.
Die Gründe:
Das Hauptbüro des Klägers fiel nicht in den Anwendungsbereich von § 9 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG. Die Aufwendungen des Klägers i.H.v. insgesamt 8.150 € sind deshalb unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar.
Das Büro im Einfamilienhaus war als genehmigtes Geschäftszimmer kein häusliches Arbeitszimmer. Es war nach den baulichen Gegebenheiten (gesonderter Zugang, Besucherparkplätze, gesonderte Klingel, Schild mit Landeswappen, verschlossene interne Verbindungstüren, extra Schlüssel) nicht in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden. Zudem diente es nach Ausstattung und Funktion der Erledigung beruflicher Arbeiten, steht für Publikumsverkehr offen und wird von nicht haushaltszugehörigen Beschäftigten genutzt.
Für diese Auslegung sprach insbesondere der Gesetzeszweck. Die gesetzliche Beschränkung dient nämlich der Missbrauchsabwehr. Eine Missbrauchsgefahr war hier aber nicht erkennbar. Die Justizverwaltung stellt Gerichtsvollziehern keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. Diese sind vielmehr verpflichtet, auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer einzurichten und Unterlagen aufzubewahren.
Das andere gemeinschaftlich genutzte Büro war nach den gesetzlichen Vorgaben nicht als Geschäftszimmer geeignet, so dass dem Kläger kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Das Geschäftszimmer bildete den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung. Dort nahm der Kläger die Handlungen vor, die für seinen Beruf wesentlich und prägend waren, wie etwa die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die Vereinbarung von Ratenzahlungen, die Einholung von Auskünften Dritter oder die Abwicklung von unbarem Zahlungsverkehr.
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