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Aufwendungen für Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

BFH 6.11.2014, VI R 1/13

Die Er­he­bung des un­ter Umständen noch man­gel­freien Ist­zu­stan­des, etwa die Überprüfung der Funk­ti­onsfähig­keit ei­ner An­lage durch einen Hand­wer­ker, kann ebenso Hand­wer­ker­leis­tung i.S.d.§ 35a Abs. 3 EStG sein wie die Be­sei­ti­gung ei­nes be­reits ein­ge­tre­te­nen Scha­dens oder vor­beu­gende Maßnah­men zur Scha­dens­ab­wehr. Die re­gelmäßige Überprüfung von Geräten und An­la­gen auf de­ren Funk­ti­onsfähig­keit erhöht de­ren Le­bens­dauer, si­chert die nach­hal­tige Nutz­bar­keit, dient der vor­beu­gen­den Scha­dens­ab­wehr und zählt da­mit zum We­sen der In­stand­hal­tung.

Der Sach­ver­halt:
In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2010 be­an­tragte der Kläger für eine Dicht­heitsprüfung der Ab­was­ser­lei­tung sei­nes pri­vat ge­nutz­ten Wohn­hau­ses eine Steu­er­ermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in der im Streit­jahr (2010) gel­ten­den Fas­sung. In der ent­spre­chen­den Rech­nung sind Ar­beits­kos­ten von rd. 360 € aus­ge­wie­sen. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Auf­wen­dun­gen im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2010 nicht.

Die Dicht­heitsprüfung sei wie die vom TÜV oder an­de­ren au­to­ri­sier­ten Fachkräften durch­zuführende Si­cher­heitsprüfung ei­ner Hei­zungs­an­lage im Ge­gen­satz zu ei­ner War­tung der Hei­zungs­an­lage mit ei­ner Gut­ach­tertätig­keit ver­gleich­bar. Laut BMF-Schrei­ben vom 15.2.2010 (- IV C 4-S 2296-b/07/0003 -) seien Auf­wen­dun­gen, bei de­nen eine Gut­ach­tertätig­keit im Vor­der­grund stehe, nicht nach § 35a EStG begüns­tigt.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die Auf­wen­dun­gen des Klägers für die Dicht­heitsprüfung der Ab­was­ser­lei­tun­gen sei­nes pri­vat ge­nutz­ten Wohn­hau­ses als steu­er­ermäßigende Hand­wer­ker­leis­tun­gen nach § 35a Abs. 3 EStG zu berück­sich­ti­gen sind.

Nach § 35a Abs. 3 S. 1 EStG ermäßigt sich auf An­trag die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer für die In­an­spruch­nahme von Hand­wer­ker­leis­tun­gen für Re­no­vie­rungs-, Er­hal­tungs- und Mo­der­ni­sie­rungsmaßnah­men um 20 Pro­zent, höchs­tens um 1.200 €. Die Steu­er­ermäßigung gilt nach § 35a Abs. 5 S. 2 EStG nur für Ar­beits­kos­ten. Da­nach hat das FG die Dicht­heitsprüfung der Ab­was­ser­lei­tun­gen des pri­vat ge­nutz­ten Wohn­hau­ses zu Recht als steu­er­begüns­tigte Hand­wer­ker­leis­tun­gen  be­ur­teilt. Denn die Dicht­heitsprüfung der Ab­was­ser­lei­tung diente nach den Fest­stel­lun­gen des FG der Überprüfung der Funk­ti­onsfähig­keit ei­ner Haus­an­lage und ist da­mit als (vor­beu­gende) Er­hal­tungsmaßnahme zu be­ur­tei­len.

Die Er­he­bung des un­ter Umständen noch man­gel­freien Ist­zu­stan­des, etwa die Prüfung der ord­nungs­gemäßen Funk­tion ei­ner An­lage durch einen Hand­wer­ker, ist ebenso Hand­wer­ker­leis­tung i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG wie die Be­sei­ti­gung ei­nes be­reits ein­ge­tre­te­nen Scha­dens oder Maßnah­men zur vor­beu­gen­den Scha­dens­ab­wehr. Dies gilt auch dann, wenn der Hand­wer­ker über den ord­nungs­gemäßen Ist­zu­stand ei­nes Ge­wer­kes/ei­ner An­lage eine Be­schei­ni­gung "für amt­li­che Zwecke" er­stellt. Denn durch das Aus­stel­len ei­ner sol­chen Be­schei­ni­gung ver­liert eine da­hin­ge­hende hand­werk­li­che Leis­tung ih­ren In­stand­hal­tungs­cha­rak­ter nicht. Denn die re­gelmäßige Überprüfung von Geräten und An­la­gen auf de­ren Funk­ti­onsfähig­keit erhöht de­ren Le­bens­dauer, si­chert de­ren nach­hal­tige Nutz­bar­keit, dient über­dies der vor­beu­gen­den Scha­dens­ab­wehr und zählt da­mit zum We­sen der In­stand­hal­tung.

Das ver­kennt die Re­vi­sion, wenn sie for­dert, zwi­schen begüns­tig­ten Hand­wer­ker­leis­tun­gen, durch die ein Ob­jekt in sei­nem Zu­stand be­ein­flusst (verändert) werde, und nicht begüns­tig­ten Leis­tun­gen ei­nes Hand­wer­kers (Un­ter­su­chun­gen und Gut­ach­ten), die le­dig­lich dazu dien­ten, den ak­tu­el­len Zu­stand ei­nes Ob­jekts fest­zu­stel­len, zu un­ter­schei­den. Im Übri­gen ist die Er­he­bung des Ist­zu­stan­des re­gelmäßig Vor­aus­set­zung für eine spätere - nicht un­be­dingt un­mit­tel­bar zeit­lich nach­fol­gende und u.U. durch einen an­de­ren Hand­werks­be­trieb durch­geführte - Be­sei­ti­gung des Scha­dens oder für Maßnah­men zur vor­beu­gen­den Scha­dens­ab­wehr und in­so­weit oh­ne­hin als An­nex, also Ne­ben­leis­tung, zu der da­mit ein­her­ge­hen­den steu­er­begüns­tig­ten Hand­wer­ker­leis­tung eben­falls begüns­tigt.

Link­hin­weis:

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