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Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind steuerbegünstigt

FG Düsseldorf 4.2.2014, 15 K 1779/14 E

Tätig­kei­ten wie die Rei­ni­gung des Kat­zen­klos, die Ver­sor­gung der Katze mit Fut­ter und Was­ser und die sons­tige Be­schäfti­gung des Tie­res fal­len re­gelmäßig an und wer­den ty­pi­scher­weise durch den Hal­ter und des­sen Fa­mi­li­en­an­gehörige er­le­digt. Die Ver­sor­gung von Haus­tie­ren hat da­her einen en­gen Be­zug zur Haus­wirt­schaft des Hal­ters und wird von der Steu­er­begüns­ti­gung für haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen er­fasst.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind ver­hei­ra­tet und wer­den zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Die Kläge­rin er­zielte im Streit­jahr (2012) Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit, beide Kläger darüber hin­aus Ver­luste aus ge­werb­li­cher Tätig­keit.

Die Kläger hal­ten eine Haus­katze in ih­rer Woh­nung. Mit der Be­treu­ung des Tie­res während ih­rer Ab­we­sen­heit be­auf­trag­ten sie eine Tier- und Woh­nungs­be­treue­rin, die ih­nen pro Tag 12 €, im Streit­jahr 2012 ins­ge­samt rd. 300 €, in Rech­nung stellte. Die Rech­nun­gen be­gli­chen die Kläger per Über­wei­sung. Mit der Ein­kom­men­steu­er­erklärung be­an­trag­ten sie eine Steu­er­ermäßigung für die In­an­spruch­nahme haus­halts­na­her Dienst­leis­tun­gen.

Das Fi­nanz­amt lehnte dies un­ter Ver­weis auf das ein­schlägige Schrei­ben des BMF ab. In die­ser für das Fi­nanz­amt ver­bind­li­chen An­wei­sung wird eine Steu­er­ermäßigung für Tier­be­treu­ungs-, -pflege- und -arzt­kos­ten aus­ge­schlos­sen.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht für die Be­treu­ungs­auf­wen­dun­gen der Haus­katze die Gewährung ei­ner Steu­er­ermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 2. Alt EStG ver­sagt.

Ent­ge­gen der An­sicht der Fi­nanz­ver­wal­tung hat die Ver­sor­gung von Haus­tie­ren einen en­gen Be­zug zur Haus­wirt­schaft des Hal­ters und wird des­halb von der Steu­er­begüns­ti­gung für haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen er­fasst. Nach der Vor­schrift des § 35a Abs. 2 S. 1 2. Alt EStG ermäßigt sich die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer auf An­trag um 20 Pro­zent (höchs­tens 4.000 €) der Auf­wen­dun­gen für die In­an­spruch­nahme von haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen, die im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen er­bracht wer­den.

Der Be­griff "haus­halts­nahe Dienst­leis­tung" ist ge­setz­lich nicht näher be­stimmt. Nach höchstrich­ter­li­cher Recht­spre­chung gehören dazu haus­wirt­schaft­li­che Ver­rich­tun­gen, die gewöhn­lich durch Mit­glie­der des pri­va­ten Haus­halts oder ent­spre­chend Be­schäftigte er­le­digt wer­den und in re­gelmäßigen Abständen an­fal­len. Hierzu zählen auch Leis­tun­gen, die ein Steu­er­pflich­ti­ger für die Ver­sor­gung und Be­treu­ung des in sei­nen Haus­halt auf­ge­nom­me­nen Haus­tiers er­bringt.

Kat­zen, die in der Woh­nung des Hal­ters le­ben, sind des­sen Haus­halt zu­zu­rech­nen. Tätig­kei­ten wie die Rei­ni­gung des Kat­zen­klos, die Ver­sor­gung der Katze mit Fut­ter und Was­ser und die sons­tige Be­schäfti­gung des Tie­res fal­len re­gelmäßig an und wer­den ty­pi­scher­weise durch den Hal­ter und des­sen Fa­mi­li­en­an­gehörige er­le­digt. Sie gehören da­mit zur Haus­wirt­schaft des Hal­ters.

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