Der Sachverhalt:
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr (2012) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, beide Kläger darüber hinaus Verluste aus gewerblicher Tätigkeit.
Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des BMF ab. In dieser für das Finanzamt verbindlichen Anweisung wird eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht für die Betreuungsaufwendungen der Hauskatze die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 2. Alt EStG versagt.
Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung hat die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und wird deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Nach der Vorschrift des § 35a Abs. 2 S. 1 2. Alt EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent (höchstens 4.000 €) der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören dazu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt.
Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.
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