Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verein, der gewerbliche Einkünfte erzielt und den Zweck verfolgt, den Zusammenhalt unter kleinen und mittelständischen Betrieben zu fördern. Die Klägerin ist eine GmbH, die Betreuungsleistungen insbesondere für Mitglieder des Vereins erbringt. Im Jahr 2012 veranstalteten beide Kläger eine Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Bestehen des Vereins.
Die Kosten i.H.v. insgesamt rd. 240.000 € teilten sich die beiden Kläger und machten sie als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt hielt diese Aufwendungen i.H.v. rd. 140.000 € für nicht abziehbare Geschenke bzw. nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen. Die Kläger waren demgegenüber der Ansicht, dass die Veranstaltung keinen Geschenkecharakter aufgewiesen habe, weil stets der Meinungsaustausch im Vordergrund gestanden habe.
Das FG gab der Klage überwiegend statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht ein Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG angenommen. Demgegenüber hat er aber zu Recht einen Teil der Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG gekürzt.
Hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen greift das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG) nicht ein. Die Gäste haben für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbracht. Demgegenüber kam dem Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Zu diesem Ergebnis gelangte das FG aufgrund der Vernehmung von drei Teilnehmern als Zeugen.
Die Zeugen sagten im Wesentlichen aus, dass bei den Gesprächen während der gesamten Veranstaltung berufliche Themen, nicht aber die Feier als solche im Vordergrund gestanden hätten. Danach waren lediglich geringfügige Aufwendungen für eine Fotobox und einen Tischkicker (insgesamt rd. 1.800 €) als nicht abziehbare Geschenke anzusehen. Die Bewirtungskosten sind i.H.v. 70 % und - soweit sie auf eigene Arbeitnehmer entfielen - in vollem Umfang abzugsfähig. Insgesamt waren bei beiden Klägern lediglich rd. 40.000 € als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben anzusehen.
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