Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung 2015 u.a. den Jahresbeitrag für einen Fitness- und Gesundheitsclub i.H.v. 588 € sowie Kosten für 148 Fahrten dorthin mit einer Strecke von jeweils 56 km i.H.v. 2.486 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Dies lehnte das Fiananzamt jedoch ab, da es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen nicht um eine Heilbehandlung i.S.d. § 33 EStG handele. So seien etwa keine konkreten ärztlichen Anweisungen über Art und Umfang des Sports vorgelegt worden und es sei keine ärztliche Leitung und Aufsicht oder zumindest Leitung und Beaufsichtigung durch eine andere fachkundige Person, wie etwa einen Physiotherapeuten, erfolgt.
Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Berücksichtigung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen weiter. Sie war der Ansicht, durch die ärztlichen Bestätigungen habe sie die Notwendigkeit der Therapie nachgewiesen. Die Ärzte würden hierzu jedoch keine Verordnung im eigentlichen Sinne erteilen, weil die Teilnahme nicht verordnet werden könne. Der Fitness- und Gesundheitsclub biete die Krankengymnastik nicht als einzelne Leistung an und rechne sie nicht als solche ab, sondern nur im Rahmen eines Vertrages über die Nutzung einer Gesamtleistung.
Das FG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die in Rede stehenden Kosten von 3.074 € zutreffend nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG steuermindernd berücksichtigt.
Zum einen ist bereits fraglich, ob und inwieweit es sich bei den Fitnessstudiobeiträgen und den aus den Fitnessstudiobesuchen folgenden Fahrtkosten überhaupt um unmittelbare Krankheitskosten und nicht vielmehr um Kosten für vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen handelt, die zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG gehören. Zum anderen stellt zumindest auch ein nicht unerheblicher Teil der von der Klägerin tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen wie die Wirbelsäulengymnastik und das Gerätetraining - möglicherweise sogar die Thermalwassergymnastik - nicht spezifisch medizinisch indizierte Maßnahmen dar, die von einer Vielzahl gesunder Menschen präventiv oder zur Erhaltung der Fitness durchgeführt werden und nach den vorstehenden Ausführungen als allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen nicht i.R.v. § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind.
Diese Fragen können letztlich jedoch unbeantwortet bleiben. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin bei den Aufwendungen für die Bewegungstherapie im Bewegungsbad, die Gymnastik und das Gerätetraining von Krankheitskosten ausgehen würde, wäre deren Zwangsläufigkeit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nachgewiesen. Bei diesen Maßnahmen kann es sich allenfalls um - sämtlich verordnungsfähige - Heilmittel i.S.e. physikalischen Therapie (§ 32 SGB V, § 92 SGB V i.V.m. § 19 der Heilmittel-Richtlinie) handeln, für die das Nachweiserfordernis nach § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV gilt. Eine danach zum Nachweis erforderliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für jede durchgeführte Einzelmaßnahme hatte die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Bei den von ihr vorgelegten Unterlagen handelt es sich lediglich um pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen die Klägerin allgemein Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung benötigt und Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder, Muskeltraining sowie Gymnastikkurse angeraten werden. Diese stellten jedoch kein Rezept oder eine Verschreibung dar.
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