Der Sachverhalt:
Das FG wies die Klage ab. Der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen stehe das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke entgegen. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück (BFH v. 13.7.2016 - VIII R 26/14). Das vom FG angenommene Abzugsverbot komme nur zur Anwendung, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten werde.
Das FG gab der Klage im zweiten Rechtsgang teilweise statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts ist beim BFH anhängig.
Die Gründe:
Die Aufwendungen für die Herrenabende sind hälftig zum Abzug zuzulassen.
Ein Betriebsausgabenabzug ist vorliegend nicht schon gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 oder 7 EStG ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Diese Ausnahme liegt nicht vor. Die Klägerin betreibt eine Partnerschaft und wird nicht selbst als originäre Eventagentur oder Organisator von Veranstaltungen tätig. Der Senat hatte im Rahmen der Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO der Revisionsentscheidung des BFH zu prüfen, ob den Gästen der Herrenabende ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde, das einen Schluss auf Aufwendungen zulässt, die Gegenstand einer überflüssigen und unangemessenen Unterhaltung und Repräsentation sind. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Aufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Denn auch diese Ereignisse werden häufig im Rahmen eines privaten Festes unter Einschluss befreundeter Mandanten begangen. Ob die Aufwendungen Betriebsausgaben sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen.
So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Mandanten, Geschäftsfreunde oder um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist. Sind Aufwendungen für eine Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen. Demzufolge waren die Betriebsausgaben vorliegend hälftig aufzuteilen, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen haben.
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