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Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift sind außergewöhnliche Belastungen

BFH 14.11.2013, VI R 20/12

Auf­wen­dun­gen für die krank­heits­be­dingte Un­ter­brin­gung in einem Se­nio­ren­wohn­stift sind zwangsläufig i.S. des § 33 EStG. Sie sind nach Maßgabe der für Krank­heits­kos­ten gel­ten­den Grundsätze als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen zu berück­sich­ti­gen, so­weit sie nicht außer­halb des Rah­mens des Übli­chen lie­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die be­hin­derte und pfle­ge­bedürf­tige Kläge­rin war zunächst mit ih­rem Ehe­mann, später al­lein, in einem Apart­ment in einem Se­nio­ren­wohn­stift mit ei­ner Wohnfläche von 74,54 qm un­ter­ge­bracht. Hierfür wurde ein Pau­scha­lent­gelt in Rech­nung ge­stellt, mit dem ne­ben dem Woh­nen und der Ver­pfle­gung u.a. auch die Nut­zung von Ge­mein­schafts­ein­rich­tun­gen so­wie eine all­ge­meine al­ten­ge­rechte Grund­be­treu­ung über 24 Stun­den am Tag (z.B. The­ra­pie­an­ge­bote, ständige Not­ruf­be­reit­schaft, Ver­mitt­lung ärzt­li­cher Ver­sor­gung, Grund­pflege bei leich­ten vorüber­ge­hen­den Er­kran­kun­gen) ab­ge­gol­ten war.

Darüber hin­aus hatte die Kläge­rin einen Pfle­ge­ver­trag über die Er­brin­gung von Pfle­ge­leis­tun­gen durch den am­bu­lan­ten Pfle­ge­dienst des Wohn­stifts ab­ge­schlos­sen. Die Ent­gelte hierfür wur­den ihr nach Ab­zug der an­zu­rech­nen­den Leis­tun­gen der Pflege- und Kran­ken­ver­si­che­rung ge­son­dert in Rech­nung ge­stellt. Das Fi­nanz­amt ge­stand der Kläge­rin den vollen Ab­zug der Kos­ten für die Un­ter­brin­gung nicht zu.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin für ihre Un­ter­brin­gung im Wohn­stift sind dem Grunde nach außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen i.S.d. § 33 EStG. Sie sind nach den für Krank­heits­kos­ten gel­ten­den Grundsätzen zu berück­sich­ti­gen, so­weit sie im Rah­men des Übli­chen lie­gen.

Krank­heits­be­dingte Heim­un­ter­brin­gungs­kos­ten sind auch in ei­ner sol­chen Fall­ge­stal­tung zu berück­sich­ti­gen, so­weit die Auf­wen­dun­gen nicht in einem of­fen­sicht­li­chen Miss­verhält­nis zum me­di­zi­ni­sch in­di­zier­ten Auf­wand ste­hen und sie da­her nicht mehr als an­ge­mes­sen i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG an­zu­se­hen sind. Ab­zieh­bar sind da­nach ne­ben den kon­kret an­ge­fal­le­nen und in Rech­nung ge­stell­ten Pfle­ge­kos­ten dem Grunde nach auch die Un­ter­brin­gungs­kos­ten bzw. das Pau­scha­lent­gelt für die Nut­zung der Woh­nung im Wohn­stift abzüglich ei­ner Haus­halts­er­spar­nis.

In wel­cher Höhe die Un­ter­brin­gungs­kos­ten tatsäch­lich ab­ge­zo­gen wer­den dürfen, wird das FG nun im zwei­ten Rechts­gang zu ent­schei­den ha­ben. Es wird ins­bes. zu klären sein, ob es sich bei dem Pau­scha­lent­gelt im Streit­fall um Kos­ten han­delt, die - z.B. auf­grund der Größe des Apart­ments - außer­halb des Übli­chen lie­gen. Sollte das FG zu dem Er­geb­nis kom­men, dass die von der Kläge­rin ge­tra­ge­nen Un­ter­brin­gungs­kos­ten in einem of­fen­sicht­li­chen Miss­verhält­nis zu dem me­di­zi­ni­sch in­di­zier­ten Auf­wand ste­hen, wird es die Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin ent­spre­chend zu kürzen ha­ben.

Link­hin­weis:

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