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Aufwendungen für Liposuktion keine außergewöhnlichen Belastungen dar

FG Baden-Württemberg 27.9.2017, 7 K 1940/17

Bei ei­ner Li­po­suk­tion han­delt es sich um eine wis­sen­schaft­lich nicht an­er­kannte Me­thode zur Be­hand­lung ei­nes Lipödems. Sie stellt keine an­er­kannte Stan­dard­the­ra­pie dar, denn es ist wis­sen­schaft­lich nicht hin­rei­chend be­wie­sen, dass da­mit auch eine nach­hal­tige Re­duk­tion der Lipödem­be­schwer­den ein­her­geht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin machte im Streit­jahr 2007 Auf­wen­dun­gen für eine Li­po­suk­tion an den Ar­men und Bei­nen i.H.v. 11.520 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend. Sie litt an einem Lipödem. Ihr be­han­deln­der Arzt be­schei­nigte, die Ope­ra­tion sei aus me­di­zi­ni­scher Sicht not­wen­dig. Sie ver­meide eine le­bens­lange Lym­ph­drai­nage und Kom­pres­sion.

Die Kran­ken­kasse der Kläge­rin lehnte eine Kos­tenüber­nahme ab. Die Kläge­rin klagte in­so­weit er­folg­los vor dem So­zi­al­ge­richt. Das Fi­nanz­amt lehnte eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen als Krank­heits­kos­ten ab.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück. Das FG habe fest­zu­stel­len, ob die Li­po­suk­tion eine wis­sen­schaft­lich an­er­kannte Be­hand­lungs­me­thode des dia­gnos­ti­zier­ten Lipödems sei. Das FG wies die Klage wie­derum ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht die Kos­ten für die durch­geführte Li­po­suk­tion nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen an­er­kannt.

Auf­wen­dun­gen für eine Heil­be­hand­lung sind als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zieh­bar, so­fern diese zwangsläufig ent­stan­den sind. Die Zwangsläufig­keit von Auf­wen­dun­gen im Krank­heits­fall ist in be­stimm­ten Fällen for­ma­li­siert nach­zu­wei­sen. Er­for­der­lich ist ein vor Be­ginn der Heilmaßnahme oder dem Er­werb des me­di­zi­ni­schen Hilfs­mit­tels aus­ge­stell­tes amtsärzt­li­ches Gut­ach­ten oder eine vor­he­rige ärzt­li­che Be­schei­ni­gung ei­nes Me­di­zi­ni­schen Diens­tes der Kran­ken­ver­si­che­rung. Dies gilt auch im Streit­jahr bei krank­heits­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen für wis­sen­schaft­lich nicht an­er­kannte Be­hand­lungs­me­tho­den.

Die Kläge­rin hat vor­lie­gend we­der ein vor Be­ginn der Heilmaßnahme aus­ge­stell­tes amtsärzt­li­ches Gut­ach­ten oder eine vor­he­rige ärzt­li­che Be­schei­ni­gung des Me­di­zi­ni­schen Diens­tes der Kran­ken­ver­si­che­rung vor­ge­legt noch war die Li­po­suk­tion im Zeit­punkt der Vor­nahme der Be­hand­lung eine wis­sen­schaft­lich an­er­kannte Me­thode zur Be­hand­lung ei­nes Lipödems.

Das FG stützt sich zum einen auf das Gut­ach­ten Li­po­suk­tion bei Lip- und Lymphöde­men der so­zi­al­me­di­zi­ni­schen Ex­per­ten­gruppe 7 des Me­di­zi­ni­schen Diens­tes des Spit­zen­ver­ban­des Bund der Kran­ken­kas­sen e.V. vom 6.10.2011 so­wie des­sen Ak­tua­li­sie­rung vom 15.1.2015. Da­nach ist die Li­po­suk­tion bei einem Lipödem keine an­er­kannte Stan­dard­the­ra­pie. Die un­kon­ven­tio­nelle Be­hand­lungs­me­thode re­du­ziert das Fett­ge­webe; es ist aber wis­sen­schaft­lich nicht hin­rei­chend be­wie­sen, dass da­mit auch eine nach­hal­tige Re­duk­tion der Lipödem­be­schwer­den ein­her­geht. Schul­me­di­zi­ni­sche Be­hand­lungsmöglich­kei­ten sind zum Bei­spiel ma­nu­elle Lym­ph­drai­nage, Kom­pres­sion und Kran­ken­gym­nas­tik.

Zum an­de­ren hat das Ge­sund­heits­amt im vor­lie­gen­den Fall be­schei­nigt, die Li­po­suk­tion sei als Be­hand­lungs­me­thode des vor­lie­gen­den Störungs­bil­des nicht an­er­kannt und werde aus me­di­zi­ni­scher Sicht nicht als not­wen­dig an­ge­se­hen.

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