Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist als Lehrerin beschäftigt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machte sie Aufwendungen für ihren Hund (Hundezubehör 122 €, Hundegeschirr 40 €, Hundespielzeug 41 €, Hundesteuer 30 €, Tierhalterhaftpflicht 74 € und pauschale Futterkosten 600 €) zu 50 % als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Der Hund sei kein Arbeitsmittel i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG und er werde nicht unwesentlich privat genutzt.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Bei dem "Schulhund" handelt es nicht um ein Arbeitsmittel der Klägerin, weil das Tier nicht (nahezu) ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin dient und überwiegend privat Verwendung findet.
Nach den vorgelegten Unterlagen wird der Hund zwar im Rahmen des Projekts "Schulhund" regelmäßig im Unterricht eingesetzt. Die Schulverwaltung sieht ihn allerdings nicht als Gegenstand, der mit staatlichen Mitteln zu finanzieren und z.B. wie ein Sportgerät im Schulsport oder eine ähnliche fachspezifische Ausstattung für den Unterricht vorgesehen ist.
Der Hund kann auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden. Ein solcher Diensthund steht im Eigentum des Dienstherrn, der für den Unterhalt aufkommt und die Privatnutzung untersagt. Ein "Schulhund" kann den Unterricht durchaus bereichern, die Lehrtätigkeit ist hingegen nicht vom Einsatz eines solchen Tieres abhängig. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung ist nicht möglich, so dass die Kosten für das Tier insgesamt nicht abgezogen werden können.