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Aufwendungen für Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden nur eingeschränkt steuerlich absetzbar

FG Rheinland-Pfalz 11.8.2015, 3 K 1544/13

Auf­wen­dun­gen für einen häus­li­chen Te­le­ar­beits­platz können auch von ei­ner al­lein­er­zie­hen­den Mut­ter nur ein­ge­schränkt steu­er­lich gel­tend ge­macht wer­den. Schließlich hat der Ge­setz­ge­ber spe­zi­ell für Al­lein­er­zie­hende eine Steu­er­vergüns­ti­gung ge­schaf­fen (Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hende nach § 24 b EStG).

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin wohnt im Land­kreis Bern­kas­tel-Witt­lich und ist bei ei­ner Ver­wal­tungs­behörde be­schäftigt. Nach ih­rer Schei­dung hatte sie mit ih­rem Ar­beit­ge­ber eine Ver­ein­ba­rung über Te­le­ar­beit ge­trof­fen, um wei­ter­hin in Voll­zeit ar­bei­ten und den­noch ih­ren min­derjähri­gen Sohn zu Hause be­treuen zu können. Da­nach mus­ste sie nur vor­mit­tags im Büro an­we­send sein und konnte am Nach­mit­tag zu Hause ar­bei­ten. Dort nutzte sie ihre pri­vate Büro­ein­rich­tung, ihr Ar­beit­ge­ber stellte nur das Ver­brauchs­ma­te­rial (Pa­pier, Tin­ten­pa­tro­nen für den Dru­cker, Dis­ket­ten, Soft­ware usw.) zur Verfügung und er­stat­tete ihr die dienst­lich not­wen­di­gen Te­le­fon-, Fax- und In­ter­net­kos­ten.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2011 machte die Kläge­rin die Auf­wen­dun­gen für ih­ren Te­le­ar­beits­platz von rund 1.518 € als Kos­ten ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers gel­tend. Das Fi­nanz­amt ver­sagte al­ler­dings den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug. Es war der An­sicht, dass der Kläge­rin auch im Ver­wal­tungs­gebäude ih­res Ar­beit­ge­bers ein Ar­beits­platz zur Verfügung stehe.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Laut BFH-Recht­spre­chung sind Auf­wen­dun­gen für einen Te­le­ar­beits­platz im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer nur dann ab­zugsfähig, wenn dem Ar­beit­neh­mer an­sons­ten kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht. Im vor­lie­gen­den Fall stand der Kläge­rin al­ler­dings nicht nur vor­mit­tags, son­dern auch an den Nach­mit­ta­gen ein an­de­rer Ar­beits­platz in den Räum­lich­kei­ten ih­res Ar­beit­ge­bers zur Verfügung.

Die Kläge­rin hatte selbst ein­geräumt, dass es ihr nicht un­ter­sagt war, ih­ren dienst­li­chen Ar­beits­platz auch nach­mit­tags wei­ter­hin zu nut­zen. Die Nut­zung des Ar­beits­plat­zes war auch nicht des­halb ein­ge­schränkt, weil ihn im Be­darfs­fall bzw. in Zei­ten be­ste­hen­der Raum­not auch an­dere Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen ge­nutzt hat­ten. Dar­aus ließ sich nämlich nicht her­lei­ten, dass der Ar­beits­platz auch dann ei­ner an­de­ren Kol­le­gin bzw. einem an­de­ren Kol­le­gen zur Verfügung ge­stellt wor­den wäre, wenn sie - die Kläge­rin - ihn selbst hätte nut­zen wol­len. Auch der Ein­wand der Kläge­rin, sie ar­beite zu Hause (auch) außer­halb der Dienst­zei­ten, hatte kei­nen Er­folg. Denn es reichte aus, dass sie ih­ren Ar­beits­platz zu den übli­chen Büro­zei­ten nut­zen konnte, wenn sie dies ge­wollt hätte.

Dass die Kläge­rin al­lein­er­zie­hende Mut­ter ist und ih­ren dienst­li­chen Ar­beits­platz we­gen der Kin­der­be­treu­ung nicht nut­zen kann, ist steu­er­recht­lich grundsätz­lich un­be­acht­lich. Da­bei han­delt es sich nämlich um pri­vate Gründe, auch wenn Ehe und Fa­mi­lie ver­fas­sungs­recht­lich ge­schützt sind. Schließlich hat der Ge­setz­ge­ber spe­zi­ell für Al­lein­er­zie­hende eine Steu­er­vergüns­ti­gung ge­schaf­fen (Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hende nach § 24 b EStG). Diese Förde­rung, die auch die Kläge­rin er­hal­ten hat, ist aus­rei­chend, so dass keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken ge­gen die Ab­zugs­be­schränkung für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer er­sicht­lich wa­ren.

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