Der Sachverhalt:
Der Kläger beerbte neben weiteren Erben zu 1/3 seinen Onkel. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut war, in dem der Onkel eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte. Das Haus wurde mit einer Ölheizung betankt. Noch zu Lebzeiten hatte der Onkel des Klägers Heizöl bezogen, das aufgrund einer veränderten Ölqualität zu einer Verschmutzung der Heizölanlage führte, wodurch das Öl nicht mehr richtig angesaugt werden konnte. Dies hatte zur Folge, dass sich das Öl zuerst in einem Tank sammelte und dann austrat und zentimeterhoch im Ölauffangraum stand.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 33/15 anhängig.
Die Gründe:
Der vom Kläger begehrte Abzug der anteiligen Aufwendungen zur Beseitigung des Ölschadens als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG kommt nicht in Betracht.
Als Nachlassverbindlichkeiten sind nur solche Schulden abzugsfähig, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers durch gesetzliche, vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen begründet sind. Außerdem ist es erforderlich, dass die Verbindlichkeiten den Erblasser im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben, er also davon ausgehen musste, die Verpflichtungen unter normalen Umständen selbst erfüllen zu müssen.
Der Umstand, dass der Onkel des Klägers im Streitfall durch den Einkauf von ungeeignetem Öl nur die Ursache für die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gesetzt hat, reicht dementsprechend für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nicht aus. Der Onkel des Klägers ist nicht behördlich zur Beseitigung des Ölschadens aufgefordert worden. Da der Ölschaden erst nach dem Tod des Onkels bemerkt worden ist, musste dieser auch nicht zu Lebzeiten mit einer vertraglichen Inanspruchnahme durch seine Mieter rechnen.
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