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Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens keine Nachlassverbindlichkeit

FG Münster 30.4.2015, 3 K 900/13 Erb

Auf­wen­dun­gen zur Be­sei­ti­gung ei­nes erst nach dem Zeit­punkt des Erb­falls ent­deck­ten Ölscha­dens sind nicht steu­er­min­dernd als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten zu berück­sich­ti­gen. Dass der Erb­las­ser durch den Ein­kauf von un­ge­eig­ne­tem Öl die Ur­sa­che für die zur Scha­dens­be­sei­ti­gung er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen ge­setzt hat, reicht für den Ab­zug der Auf­wen­dun­gen als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten nicht aus.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­erbte ne­ben wei­te­ren Er­ben zu 1/3 sei­nen On­kel. Zum Nach­lass gehörte ein Grundstück, das mit einem Zwei­fa­mi­li­en­haus be­baut war, in dem der On­kel eine Woh­nung selbst be­wohnt und die an­dere ver­mie­tet hatte. Das Haus wurde mit ei­ner Ölhei­zung be­tankt. Noch zu Leb­zei­ten hatte der On­kel des Klägers Heizöl be­zo­gen, das auf­grund ei­ner veränder­ten Ölqua­lität zu ei­ner Ver­schmut­zung der Heizölan­lage führte, wo­durch das Öl nicht mehr rich­tig an­ge­saugt wer­den konnte. Dies hatte zur Folge, dass sich das Öl zu­erst in einem Tank sam­melte und dann aus­trat und zen­ti­me­ter­hoch im Ölauf­fan­graum stand.

Erst nach dem Tod des On­kels wurde der Ölaus­tritt be­merkt und eine Fach­firma von den Er­ben mit der Scha­dens­be­sei­ti­gung be­auf­tragt. Die Kos­ten hierfür machte der Kläger zu 1/3 in sei­ner Erb­schaft­steu­er­erklärung als Nach­lass­ver­bind­lich­keit gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az. II R 33/15 anhängig.

Die Gründe:
Der vom Kläger be­gehrte Ab­zug der an­tei­li­gen Auf­wen­dun­gen zur Be­sei­ti­gung des Ölscha­dens als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG kommt nicht in Be­tracht.

Als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten sind nur sol­che Schul­den ab­zugsfähig, die im Zeit­punkt des Erb­falls schon in der Per­son des Erb­las­sers durch ge­setz­li­che, ver­trag­li­che und außer­ver­trag­li­che Ver­pflich­tun­gen begründet sind. Außer­dem ist es er­for­der­lich, dass die Ver­bind­lich­kei­ten den Erb­las­ser im Zeit­punkt des To­des wirt­schaft­lich be­las­tet ha­ben, er also da­von aus­ge­hen mus­ste, die Ver­pflich­tun­gen un­ter nor­ma­len Umständen selbst erfüllen zu müssen.

Der Um­stand, dass der On­kel des Klägers im Streit­fall durch den Ein­kauf von un­ge­eig­ne­tem Öl nur die Ur­sa­che für die zur Scha­dens­be­sei­ti­gung er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen ge­setzt hat, reicht dem­ent­spre­chend für den Ab­zug der Auf­wen­dun­gen als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten nicht aus. Der On­kel des Klägers ist nicht behörd­lich zur Be­sei­ti­gung des Ölscha­dens auf­ge­for­dert wor­den. Da der Ölscha­den erst nach dem Tod des On­kels be­merkt wor­den ist, mus­ste die­ser auch nicht zu Leb­zei­ten mit ei­ner ver­trag­li­chen In­an­spruch­nahme durch seine Mie­ter rech­nen.

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