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Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

FG Münster 3.4.2014, 5 K 2386/11 U

Zah­lun­gen, die als Auf­wen­dungs­er­satz auf­grund ei­ner wett­be­werbs­recht­li­chen Ab­mah­nung an einen Un­ter­neh­mer von des­sen Wett­be­wer­bern ge­zahlt wer­den, stel­len nicht steu­er­ba­ren Scha­dens­er­satz dar. Es fehlt an einem um­satz­steu­er­ba­ren Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen dem Ab­mah­nen­den und den von ihm ab­ge­mahn­ten Wett­be­wer­bern.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist im Be­reich des Han­dels mit Hard- und Soft­ware so­wie der elek­tro­ni­schen Da­ten­ver­ar­bei­tung tätig. Durch einen von ihr be­auf­trag­ten Rechts­an­walt hatte sie in den Streit­jah­ren 2006 und 2007 Wett­be­wer­ber we­gen feh­ler­haf­ter AGB ab­ge­mahnt und ließ sich die hier­durch ent­stan­de­nen Kos­ten von den Wett­be­wer­bern er­stat­ten.

Der Rechts­an­walt sei­ner­seits stellte seine Leis­tun­gen der Kläge­rin in Rech­nung, wo­bei die Vergütung nach dem RVG zzgl. der Um­satz­steuer in Rech­nung ge­stellt wurde. Der Vergütungs­an­spruch des Rechts­an­walts ge­gen die Kläge­rin wurde hin­sicht­lich des Netto-Ent­gelts un­mit­tel­bar mit den Zah­lun­gen der ab­ge­mahn­ten Wett­be­wer­ber ver­rech­net, so dass die Kläge­rin le­dig­lich noch die auf die Leis­tun­gen des Rechts­an­walts ent­fal­lende Um­satz­steuer an die­sen zu ent­rich­ten hatte. Hin­sicht­lich der Um­satz­steuer machte die Kläge­rin den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend.

Das Fi­nanz­amt un­ter­warf die Auf­wen­dungs­er­satz­zah­lun­gen der Um­satz­steuer. Es war der An­sicht, die Kläge­rin habe durch die Ab­mah­nung um­satz­steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen an ihre Wett­be­wer­ber er­bracht, weil sie als Ge­schäftsführe­rin ohne Auf­trag in de­ren In­ter­esse tätig ge­wor­den sei. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprüche, die die Kläge­rin ih­ren Wett­be­wer­bern im Zu­sam­men­hang mit den Ab­mah­nun­gen in Rech­nung ge­stellt hatte, stell­ten kein um­satz­steu­er­ba­res Ent­gelt i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar, son­dern ech­ten Scha­dens­er­satz dar.

Es fehlte an einem um­satz­steu­er­ba­ren Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen der Kläge­rin und den von ihr ab­ge­mahn­ten Wett­be­wer­bern. Die Kläge­rin hatte ih­ren Wett­be­wer­bern durch die Ab­mah­nun­gen kei­nen ver­brauchsfähi­gen Vor­teil ver­schafft. Zwar wurde dem Ab­mah­nungs­empfänger durch die Ab­mah­nung die Möglich­keit ein­geräumt, einen kost­spie­li­gen Rechts­streit zu ver­mei­den. In ers­ter Li­nie hatte die Kläge­rin aber das Ziel ver­folgt, den Hand­lungs­spiel­raum ih­rer Wett­be­wer­ber zu be­schnei­den und ih­nen da­mit viel­mehr einen Nach­teil zu­gefügt. Der der Kläge­rin nach dem UWG zu­ste­hende Auf­wen­dungs­er­satz­an­spruch war le­dig­lich die ge­setz­li­che Folge des Um­stands, dass sie tatsäch­lich Auf­wen­dun­gen ge­tra­gen hatte, um sich ge­gen das schädi­gende Ver­hal­ten ih­rer Wett­be­wer­ber zu weh­ren.

Mit die­ser Ent­schei­dung grenzt sich der 5. Se­nat vom BFH ab. Die­ser hatte in sei­nem Ur­teil vom 16.1.2003 (Az. V R 92/01) Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprüche ei­nes Ab­mahn­ver­eins als um­satz­steu­er­ba­res Ent­gelt an­ge­se­hen. An­ders als die Kläge­rin im vor­lie­gen­den Streit­fall er­lei­den Ab­mahn­ver­eine durch das wett­be­werbs­wid­rige Ver­hal­ten ei­nes Markt­teil­neh­mers al­ler­dings selbst kei­nen Scha­den.

Link­hin­weis:

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