Bereits mit Wirkung zum 1.1.2018 wurden die Stromsteuer-Durchführungsverordnung und die Energiesteuer-Durchführungsverordnung angepasst. Eine bisher wenig berücksichtigte Anpassung findet sich in § 4 Abs. 2 Satz 1 StromStV bzw. § 79 Abs. 2 Satz 1 EnergieStV, wonach Versorger bzw. der anmeldepflichtige Erdgaslieferer umfangreiche Aufzeichnungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu führen hat.
Im August 2018 hat die Generalzolldirektion die amtlichen Vordrucke 1418 (Stromsteuer) und 1109 (Energiesteuer) und Merkblätter auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Seit 25.10.2018 steht auch eine ergänzende Hilfestellung zur Verfahrensdokumentation zur Verfügung.
Nach diesen amtlichen Vordrucken müssen Stromversorger und Erdgaslieferanten in Deutschland für ihre Kunden und Verbrauchsstellen Datenauswertungen bzw. Datenbereitstellungen vornehmen und mit den Formularen an das zuständige Hauptzollamt versenden. Dabei kann auch eine elektronische Kommunikation akzeptiert werden. Diese Form der Kommunikation muss bis zum 31.12.2018 von dem jeweiligen Unternehmen beantragt werden.
Die Formulare sehen zunächst grundsätzliche Angaben zum Veranlagungszeitraum, zum Stromversorger bzw. Erdgaslieferanten, zu den Stammdaten der Kunden und den Aufzeichnungen zu den Verbräuchen vor. Diese Daten dürften den Aufzeichnungspflichtigen in der Regel vorliegen, problematisch können eher die zusätzlichen Angaben zu den Datenfeldern Abgrenzungsart und Storno sein. Das zuständige Hauptzollamt erwartet hier Informationen zur Anwendung des „rollierenden Verfahrens“, zum „Normalverfahren“ und zum „vorgezogenen Jahresabschluss (Fast Close)“. Im Datenfeld Storno handelt es sich um eine Angabe, mit dem Berichtigungen und/oder Stornierungen, die unter die Anwendung des rollierenden Verfahrens fallen oder eben nicht, abgegrenzt werden sollen. Diese Angaben werden aufgrund von Vorgaben zum sog. Unbundling in der Regel nicht ohne weiteres vorliegen.
Hinweis
Die betroffenen Unternehmen müssen sich daher auf diese neuen Aufzeichnungspflichten vorbereiten, die erstmals zum 1.7.2019 für Zeiträume ab 1.1.2018 verlangt werden können. Für die Felder „Storno“ und „Steuerliche Bewertung“ gilt hingegen eine weitergehende Frist bis zum 1.1.2020. Eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben sollte möglichst bis zum 31.12,2018 vorgenommen werden, da bis zu diesem Termin eine Vereinbarung über die elektronische Form zu erfolgen hat und bis zum 31.3.2019 dann eine Verfahrensdokumentation und einen Musterausruck des Datenextraktes bereitzustellen ist.