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Aktuelles

Ausdehnung der Besonderen Ausgleichsregelung

Mit dem zwei­ten Ge­setz zur Ände­rung des EEG wer­den wei­tere Un­ter­neh­men in den An­wen­dungs­be­reich der Be­son­de­ren Aus­gleichs­re­ge­lung ein­be­zo­gen. Diese ha­ben die Möglich­keit, kurz­fris­tig noch ent­spre­chende Anträge für 2015 und 2016 zu stel­len.

Am 27.5.2015 hat die EU-Kom­mis­sion ent­schie­den, dass die Auf­nahme von Schmie­den (WZ 25.50) und Härt­ereien (WZ 25.61) in die Be­son­dere Aus­gleichs­re­ge­lung mit den EU-Vor­schrif­ten über staat­li­che Bei­hil­fen im Ein­klang steht. Be­reits am 21.5.2015 stimmte der Bun­des­tag dem Ent­wurf ei­nes zwei­ten Ge­set­zes zur Ände­rung des EEG zu. Die Veröff­ent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt er­folgte am 2.7.2015.

Nach den Hin­wei­sen der BAFA zur An­trag­stel­lung, die dem Ver­neh­men nach in Kürze veröff­ent­licht wer­den dürf­ten, er­hal­ten die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men nun bis zum 3.8.2015 die Chance, Anträge auf An­wen­dung der Be­son­de­ren Aus­gleichs­re­ge­lung für die Be­gren­zungs­jahre 2015 und 2016 zu stel­len.

Ha­ben die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men be­reits im Vor­jahr einen An­trag ge­stellt (Härte­fall­re­ge­lung), dann müssen diese Un­ter­neh­men sämt­li­che An­trags­un­ter­la­gen des Vor­jah­res noch­mals über das ELAN K2 an die BAFA über­mit­teln.

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