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Ausfälle privater Darlehensforderungen stellen keine Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar

FG Düsseldorf 11.3.2015, 7 K 3661/14 E

Der To­tal­aus­fall ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung in­folge der In­sol­venz des Dar­le­hens­neh­mers erfüllt kei­nen der Be­steue­rungs­tat­bestände des § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG. Ins­be­son­dere stellt ein For­de­rungs­aus­fall keine Veräußerung ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung dar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger hat­ten im Au­gust 2010 einem Drit­ten ein Dar­le­hen über rund 24.000 € gewährt. Über das Vermögen des Dar­le­hens­neh­mers wurde am 1.8.2012 das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der Kläger mel­det die noch of­fene Dar­le­hens­for­de­rung i.H.v. 19.338 € zur Ta­belle an.

Mit der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2012 mach­ten die Kläger den Aus­fall der Dar­le­hens­for­de­rung als Ver­lust bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen gel­tend. Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer al­ler­dings ohne Berück­sich­ti­gung die­ses Ver­lus­tes fest. Hier­ge­gen wand­ten sich die Kläger. Sie wa­ren der An­sicht, bei dem Ver­lust der Dar­le­hens­for­de­rung han­dele es sich um ne­ga­tive Einkünfte nach §§ 20 Abs.1 Nr.7 u. Abs. 2 Nr. 7 EStG. Wenn § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG für den Vermögens­zu­fluss aus Veräußerun­gen von sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­run­gen diene, so sei auch der Vermögens­ab­fluss, in die­sem Falle der To­tal­ver­lust, un­ter die­ser Vor­schrift zu er­fas­sen. Das Dar­le­hen habe der Ein­kunfts­er­zie­lung ge­dient und sei kein Dar­le­hen un­ter na­hen An­gehöri­gen.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung und zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Aus­fall der Dar­le­hens­for­de­rung war nicht als Ver­lust bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen zu berück­sich­ti­gen.

Nach der bis­he­ri­gen BFH-Recht­spre­chung zur Rechts­lage zu § 20 EStG i.d.F. vor dem Un­ter­neh­men­steu­er­re­form­ge­setz 2008 steht der Ver­lust des Dar­le­hens­ka­pi­tals nicht in einem wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang mit den Ka­pi­tal­einkünf­ten. Auf­wen­dun­gen, die das Ka­pi­tal selbst be­tref­fen - wie An­schaf­fungs­kos­ten, Til­gungs­zah­lun­gen oder der Ver­lust des Ka­pi­tals -, berühren die Ein­kunfts­art nicht.

An die­ser Wer­tung hat sich auch durch die Einführung des § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG nichts geändert. Der To­tal­aus­fall ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung in­folge der In­sol­venz des Dar­le­hens­neh­mers erfüllt kei­nen der Be­steue­rungs­tat­bestände. Ins­be­son­dere stellt ein For­de­rungs­aus­fall keine Veräußerung ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung dar. Eine Aus­le­gung über den kla­ren und ein­deu­ti­gen Wort­laut hin­aus schei­det aus, denn dem Ge­setz­ge­ber war das Pro­blem von Wertände­run­gen beim Ka­pi­tal be­wusst. Es fehlt auch an An­halts­punk­ten dafür, dass er die Vermögens­sphäre um­fas­send hatte berück­sich­ti­gen wol­len. Viel­mehr war da­von aus­zu­ge­hen, dass er die Ver­lust­berück­sich­ti­gung nur auf die im Ge­setz ausdrück­lich ge­nann­ten Tat­bestände hatte be­schränken wol­len.

Link­hin­weis:

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