Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten im August 2010 einem Dritten ein Darlehen über rund 24.000 € gewährt. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde am 1.8.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldet die noch offene Darlehensforderung i.H.v. 19.338 € zur Tabelle an.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Ausfall der Darlehensforderung war nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Rechtslage zu § 20 EStG i.d.F. vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 steht der Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen - wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals -, berühren die Einkunftsart nicht.
An dieser Wertung hat sich auch durch die Einführung des § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG nichts geändert. Der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge der Insolvenz des Darlehensnehmers erfüllt keinen der Besteuerungstatbestände. Insbesondere stellt ein Forderungsausfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar. Eine Auslegung über den klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus scheidet aus, denn dem Gesetzgeber war das Problem von Wertänderungen beim Kapital bewusst. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass er die Vermögenssphäre umfassend hatte berücksichtigen wollen. Vielmehr war davon auszugehen, dass er die Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestände hatte beschränken wollen.
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